Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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wenn der Veräußerer nunmehr dem Erwerber der Vorrichtung deren bestimmungsgemäße Benutzung unter Berufung auf sein Verfahrenspatent verbieten könnte. Nach dem Zweck eines solchen Veräußerungsvertrages ist deshalb regelmäßig anzunehmen, dass der Veräußerer dem Erwerber eine Erlaubnis zur Anwendung des geschützten Verfahrens mit Hilfe der Vorrichtung auch dann erteilt hat, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über eine solche Lizenz weder in dem Kaufvertrag noch sonst getroffen worden sind“. Die Bedingungen für die Überlassung des besonderen Know-how überlässt der Bundesgerichtshof den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Dabei ist es auch möglich, die Überlassung des Know-how vertraglich von einer Lizenzzahlung abhängig zu machen.9

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      In Fällen, in denen der Lizenzgeber glaubt, sich nicht in solcher Weise für längere Zeit festlegen zu können, bleibt nur die Möglichkeit, dem Lizenznehmer zuzusagen, dass er ihn bei der Lieferung gegenüber anderen Kunden nicht benachteiligen werde. Für die vom Lizenzgeber im Rahmen des Lizenzvertrags gelieferten Teile erhält der Lizenznehmer meist einen Vorzugspreis in der Weise eingeräumt, dass ihm ein Nachlass auf den Listenpreis des Lizenzgebers gewährt wird. Für Preisänderungen werden zum Teil Fristen festgelegt, während derer die alten Preise noch gelten.

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      4 Vgl. Rn. 13. 5 Vgl. Bartenbach, Rn. 1369 ff.; Pietzcker, Anm. 8 zu § 6; Rasch, S. 27; Reimer, PatG, Anm. 46 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 f. zu § 15. 6 Bartenbach, Rn. 1445; Pagenberg/Beier, S. 228 ff., 234 ff. 7 Vgl. dazu auch oben Rn. 113, 132. 8 BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 38. 9 Vgl. BGH, 24.9.1979, GRUR 1980, 39; Henn, Rn. 29. 10 Vgl. RG, 14.5.1935, GRUR 1935, 950. 11 Hinsichtlich der Abnahmeverpflichtungen des Lizenznehmers, die das Gegenstück dazu bilden, vgl. Rn. 197. 12 Vgl. Rn. 257 ff.

       III. Pflichten des Lizenzgebers im Hinblick auf die Haftung

       1. Haftung für Mängel bei Vertragsschluss

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      Bei Lizenzen an geschützten Erfindungen hat der Lizenzgeber in aller Regel dafür einzustehen, dass das Schutzrecht z.Z. des Vertragsschlusses besteht und dass er zur Einräumung der Lizenz befugt ist. Er hat auch dafür einzustehen, dass die zugrunde liegende Erfindung nicht mit Rechten belastet ist, die die Benutzungsbefugnis des Lizenznehmers beeinträchtigen.13

       2. Haftung für Ereignisse, die während der Dauer des Lizenzvertrages auftreten

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      Im Übrigen hat der Lizenzgeber, soweit er nicht schon aufgrund seiner Gewährleistungspflicht oder wegen Verzugs haftet, in allen Fällen, in denen er seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung einzustehen.19

       3. Haftung des Lizenzgebers gegenüber Dritten für Produktmängel

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