Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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genießen: Worte, Zeichen, Buchstaben, besondere Anstriche, besonders ausgestattete Firmennamen und Abbildungen von Erzeugnissen.219 Ein interessanter Fall hierzu lag der Entscheidung des OLG München vom 31.3.1955220 zugrunde. Der Lizenzgeber hatte ein Patent für einen Ski. Der Vorzug dieser Bauart sollte eine besonders große, gleichmäßig über den ganzen Ski verteilte Elastizität sein. Der Inhaber der ausschließlichen Lizenz vertrieb den Ski unter der Bezeichnung „Elastic“. Die Bezeichnung erlangte wegen mehrerer mit diesem Ski erzielter olympischer Erfolge Verkehrsgeltung. Nachdem das Vertragsverhältnis gelöst war, brachte der ehemalige Lizenznehmer andere Skier mit der Bezeichnung „Elastic Super“ heraus. Das Gericht verurteilte ihn, die Verwendung dieser Bezeichnung zu unterlassen. Es führte hierzu aus, dass der Lizenzgeber verlangen könne, dass der Lizenznehmer mindestens für die Dauer der Schutzfrist alles unterlasse, was die künftige Auswertung des Schutzrechts unmittelbar beeinträchtigen könne. Hiergegen verstieße der ehemalige Lizenznehmer, wenn er die Ausstattung, unter der die Ware Verkehrsgeltung erworben hat, nämlich die Bezeichnung „Elastic“, auf andere von ihm hergestellte Waren übertrüge. Die Unterlassungspflicht folge aus dem beendeten Vertragsverhältnis.

      Die Frage, ob der Lizenznehmer auch verpflichtet ist, die erworbene Ausstattung an den Lizenzgeber zu übertragen, hat das Gericht nur berührt. Es erwähnt, dass die Bezeichnung „Elastic“ untrennbar mit der Erfindung verbunden sei, deren Wesen gerade in der Erzielung besonders großer Elastizität bestünde, wenn auch die Verkehrsgeltung auf erheblichen Werbekosten des Lizenznehmers beruhen könne. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall die Ausstattung an eine besondere Eigenschaft der Ware, und zwar gerade an die patentrechtlich geschützte, anknüpfe, die auch in der Warenbezeichnung „Elastic“ zum Ausdruck komme.

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      Wie sich daraus entnehmen lässt, hing die Ausstattung weniger mit dem Betrieb des Lizenznehmers als mit der Erfindung zusammen. Das Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Elastic“ muss dem zustehen, der die Erfindung benutzt. Es scheint daher zweifelhaft, ob überhaupt eine Übertragung erforderlich ist oder ob nicht vielmehr die Ausstattung der Erfindung anhängt. Man braucht sich dann nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Ausstattung ohne den Geschäftsbetrieb, für den sie bisher verwendet wurde, übertragbar ist.

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      Wenn man eine Übertragung für erforderlich hält, muss man die Möglichkeit der Übertragung ohne Geschäftsbetrieb und die Verpflichtung des Lizenznehmers hierzu bejahen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, wie ausgeführt, die Erfindung und nicht der Geschäftsbetrieb. Käme man zu einem anderen Ergebnis, so hätte niemand das Recht, die Bezeichnung „Elastic“ zu benutzen. Dies würde aus rein dogmatischen Gründen zur Vernichtung wirtschaftlicher Werte führen, was nicht gerechtfertigt ist.

       4. Wettbewerbsverbot für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages

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      Wettbewerbsverbote wurden häufig in Lizenzverträgen für die Zeit nach Beendigung des Lizenzvertrages vorgesehen, insbesondere auch für den Fall, dass das Schutzrecht erlischt. So wurde dem Lizenznehmer z.B. verboten, für die Dauer von 5 Jahren nach Vertragsende auf dem vom Lizenzvertrag erfassten technischen Gebiet in irgendeiner Weise tätig zu werden.221

      209 Vgl. BGH, 3.2.1959, GRUR 1959, 528 ff.; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; siehe auch Pagenberg/Beier, S. 312.; Henn, Rn. 355. 210 Vgl. dazu unten Rn. 537 ff., 549 f., 554, 582 ff., 637. Vgl. auch Benkard, PatG, Rn. 205, 246 ff. zu § 15; Emmerich, in: Immenga/Mestmäcker, Rn. 190 zu § 20 GWB a.F. 211 Wie vor. 212 Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 341; Henn, Rn. 357. 213 Vgl. BGH, 16.10.1962, GRUR 1963, 207, 211; BGH, 10.10.1974, GRUR 1975, 206; Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15 m.w.N. aus Rechtsprechung und Literatur; Henn, Rn. 358 f.; das neue UWG gilt ab 8.7.2004. 214 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 217. 215 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750. 216 Vgl. BGH, 11.7.1974, GRUR 1975, 254. 217 Kraßer, GRUR Int. 1982, 341; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15; Henn, Rn. 358, 360. 218 Vgl. auch Rn. 132; vgl. Benkard, PatG, Rn. 204 zu § 15. 219 Vgl. hierzu Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, S. 671 ff. 220 OLG München, 31.3.1955, WRP 1955, 223; vgl. auch OLG Hamburg, 16.10.1980, „glide window“, WuW/E 1981, 281. 221 BKartA, TB 1976, 102 ff. 222 Vgl. Fn. 210. 223 Vgl. dazu Stumpf, Der Know-How-Vertrag, Rn. 161. 224 Vgl. Rn. 219, 181. 225 BGH, 12.2.1980, GRUR 1980, 750, 751; Benkard, PatG, Rn. 203 zu § 15.

       IX. Pflichten des Lizenznehmers hinsichtlich der Übertragung der Lizenz und Erteilung von Unterlizenzen

       1. Übertragung von Lizenzen

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