Michael Groß

Der Lizenzvertrag


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       4. Prüfkosten

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      Wird die Lizenz erteilt, nachdem ein Antrag auf Einholung einer Recherche gestellt wurde, so wird der Lizenzgeber warten dürfen, bis das Ergebnis der Recherche vorliegt. Deren Ergebnis kann für den Prüfungsantrag von besonderer Wichtigkeit sein. Stellt der Lizenznehmer vorher einen Prüfungsantrag, so trägt er die Kosten, weil insoweit keine entsprechende Pflicht des Lizenzgebers bestand.

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      Steht der Fristablauf gem. §§ 58 Abs. 3, 44 Abs. 2 PatG bevor, so muss der Lizenzgeber von sich aus den Prüfungsantrag stellen, es sei denn, sein Partner wäre damit einverstanden, dass dies unterbleibt.

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      Der Lizenznehmer kann in allen Fällen auch selbst diesen Antrag stellen, ohne dass sich etwas an der Pflicht zur Kostentragung ändert. Deshalb muss er sich, wenn der Antrag nicht gestellt wurde und er jetzt Schadensersatzansprüche geltend macht, regelmäßig mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Die grundsätzliche Pflicht des Lizenzgebers zur Antragstellung besteht nur dort nicht, wo sie sinnlos wäre, etwa weil infolge von Vorveröffentlichungen eine Patenterteilung ohnedies ausgeschlossen wäre.46

       5. Geheimhaltung

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       6. Verteidigung des Schutzrechtes

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      Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.

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      Da der Inhaber einer einfachen Lizenz den ihm entstandenen Schaden gegenüber dem Patentverletzer nicht geltend machen kann, ist zu erwägen, ob der Lizenzgeber die Verpflichtung übernehmen soll, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm durch Patentverletzungen entsteht, soweit er selbst vom Verletzer Befriedigung erlangen kann.57

      32 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535 BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 33 Vgl. Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15; Lüdecke/Fischer, S. 252 ff.; Schade, S. 82; Henn, Rn. 191 m.w.N. 34 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15 m.w.N. 35 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270. 36 Benkard, PatG, Rn. 150 zu § 15, Rn. 9 zu § 20; zweifelnd auch Troller, GRUR Int. 1952, 108, 115; Schade, S. 82; siehe zu dieser Problematik Kraßer, GRUR Int. 1982, 330. 37 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 38 Wie vor. 39 Wie vor. 40 Vgl. RG, 18.8.1937, RGZ 155, 306; Henn, Rn. 326 ff.