Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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– im Randbereich kaum mehr trennscharfe Konturen aufweist und im Ergebnis nicht nur zu Beweisschwierigkeiten führen kann, sondern dem Tatrichter vielmehr eine beträchtliche Entscheidungsmacht einräumt.74 Der „Preis“ dieser tatbestandlichen Erosion liegt bereits jetzt in einer völligen Verunsicherung der potenziellen Adressaten der Korruptionstatbestände im öffentlich-rechtlichen Wirtschaftsraum, etwa in kommunalen Gebietskörperschaften oder Beteiligungsgesellschaften, die aus Sorge vor unberechenbaren strafrechtlichen Konsequenzen auch wirtschaftlich sinnvolle Entscheidungen für die öffentliche Hand kaum mehr treffen, so etwa im Bereich des Sponsorings im Rahmen sog. PPP-Projekte75 oder des Kultursponsorings. Auch die Annahme gesellschaftlich in hohem Maße erwünschter Vorteile durch Amtsträger, wie etwa das Einwerben von Drittmitteln durch Universitätsprofessoren, wird vom Tatbestand des § 331 Abs. 1 StGB erfasst. Nur durch den „Klimmzug“ einer teleologischen Restriktion des Tatbestandes ist der BGH zur Straffreiheit des in den Hochschulgesetzen sogar geforderten Verhaltens gekommen. Tatsächlich führt diese Art der „Korruptionsbekämpfung“ durch Gesetzgeber und Gerichte zu ernsthaften Problemen im Bereich der Vorhersehbarkeit staatlichen Strafens bis hin zur Preisgabe der tatbestandlichen Bestimmtheit entgegen Art. 103 Abs. 2 GG und damit auch zu erheblichen Problemen in der Compliance-Beratung.

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      Will man nicht jegliche Form des Umgangs und der Kooperation mit Amtsträgern generell unterbinden und als angemessen bewertete Umgangs- bzw. Kooperationsformen beibehalten, so bietet compliance-technisch das Institut der Genehmigung der Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn des Amtsträgers einen gewissen Handlungsspielraum. Gemäß § 333 Abs. 3 StGB ist die Vorteilsgewährung nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder diese auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt. Das Vorliegen einer wirksamen Genehmigung stellt strafrechtlich einen