Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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berücksichtigen ist allerdings auch hier, dass eine solche Genehmigung nur dann wirksam ist, wenn die vorgesetzte Stelle sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse erteilt hat, diese also auch materiell rechtmäßig ist. Es ist mithin darauf zu achten, dass nicht nur die tatsächlich zuständige Behörde85 die Genehmigung erteilt, sondern auch dass diese sich im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsgrenzen bewegt, die sich etwa aus den einschlägigen Beamtengesetzen sowie Verwaltungsvorschriften ergeben. Sehen die jeweiligen Vorschriften hier in einem geringeren Bereich von etwa bis zu 25,00 EUR eine stillschweigend erteilte Zustimmung vor, so sind Zuwendungen im höheren vierstelligen Bereich sicherlich nicht mehr genehmigungsfähig. Auch hier ist im Einzelfall sorgfältig nicht nur die Zuständigkeit, sondern auch die Grenze der Genehmigungsfähigkeit zu ermitteln, um zu verhindern, dass ein zu leichtfertiger Umgang mit einer vermeintlich wirksamen Genehmigung doch zu einer Strafbarkeit des Mitarbeiters führt.

       b) Bestechung (§ 334 StGB)

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      Wegen Bestechung gemäß § 334 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass dieser eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornimmt und dadurch seine Dienstpflicht verletzt hat oder noch verletzen würde. Die Bestechung stellt damit einen Qualifikationstatbestand zu dem Grundtatbestand der Vorteilsgewährung dar. Über die bereits oben dargestellte Vorteilsgewährung muss der Vorteil hier als Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt worden sein, es muss also eine (Unrechts-)Vereinbarung zwischen dem Zuwendendem oder dem Amtsträger geschlossen worden sein, nach der der Amtsträger seine Dienstpflichten unter dem Einfluss der gewährten oder versprochenen Zuwendung verletzt. Als pflichtwidrige Diensthandlungen in Betracht kommen hier bspw. die rechtswidrige Erteilung einer Genehmigung (Baugenehmigung, Fahrerlaubnis pp.), die unrechtmäßige Bewilligung einer Leistung (Subventionen pp.) oder auch die fehlerhafte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO.86

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      Eine Strafbarkeit wegen (vollendeter) Bestechung liegt gem. § 334 Abs. 3 StGB auch bereits vor, wenn der Täter den Amtsträger zu bestimmen versucht, dass dieser als gebundener Beamter durch die Diensthandlung seine Pflichten verletzt (Nr. 1) oder sich als Ermessensbeamter bei der Ermessensausübung durch den Vorteil beeinflussen lässt. Es reicht aus, dass der Amtsträger dieses Angebot zur Kenntnis nimmt.

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       c) Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB)

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      Die Neuregelung des § 108e StGB entspricht der Systematik des Tatbestandes der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 StGB. Die passive Bestechlichkeit von Mandatsträgern ist in § 108e Abs. 1 StGB geregelt, die aktive Bestechung von Mandatsträgern in § 108e Abs. 2 StGB. Nach der Neuregelung des § 108e Abs. 2 StGB macht sich wegen der Bestechung von Mandatsträgern strafbar, wer einem „Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder“ einen „ungerechtfertigten Vorteil“ für diesen oder einen Dritten „als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt“, dass er „bei Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse“. Der Tatbestand definiert damit einen neuen, von dem der Amtsträgerkorruption abweichenden Vorteilsbegriff, von der Strafdrohung erfasst wird lediglich ein „ungerechtfertigter Vorteil“, der allerdings gerade nicht vorliegt, wenn etwa die Annahme des Vorteils „im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht“.

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