Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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Berichterstattung über neue Produkte durch ausgiebiges Sponsoring, Einladungen oder auch nur die Verknüpfung journalistischer Berichterstattung mit dem Anzeigenvolumen eines Unternehmens zu denken, die sog. „Schere im Kopf“. Trotz des Bemühens des Gesetzgebers, korruptionsrelevante Strukturen weitestgehend strafrechtlich zu erfassen, drängt sich die Erkenntnis auf, dass die Korruption die dunkle, um nicht zu sagen, inkriminierte Kehrseite einer gesellschaftlichen Vernetzung und eines Systems von Abhängigkeiten darstellt, das wiederum Grundlage der gesellschaftlichen Ordnung ist. Die Überschreitung von Grenzen zum Zwecke der Erlangung eines Vorteils, sei sie strafrechtlich relevant oder nicht, stellt ein globales Phänomen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft dar. So wird die Korruption auch ganz grundsätzlich als „Tausch von Vorteilen unter Regelverstößen“ definiert.

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      Strukturell sind bei der Korruption zunächst die beiden großen Bereiche der Amtsträgerkorruption (oder auch der „öffentlichen Korruption“) sowie der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr („Privatkorruption“) zu unterscheiden. Ist der Vorteilsempfänger ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, so finden die weitergehenden und weitaus strengeren Vorschriften der §§ 331ff. StGB (Amtsträgerkorruption) Anwendung. Die Amtsträgerkorruption zeichnet sich insbesondere durch eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bereits in den Bereich des „Anfütterns“ oder der Klimapflege aus, Voraussetzung der Strafbarkeit ist insofern nur die schlichte Annahme eines Vorteils für die Dienstausübung, die Vereinbarung einer pflichtwidrigen Diensthandlung als Gegenleistung ist im Rahmen der sog. Vorteilsannahme (§ 331 StGB) bzw. der Vorteilsgewährung durch den Vorteilsgeber (§ 333 StGB) nicht erforderlich.

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      Die Spezialvorschriften der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299a, b StGB), der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e StGB) oder etwa der Beeinflussung von Betriebsratswahlen durch Gewährung von Vorteilen (§ 119 BetrVG) erfassen hierbei bestimmte Empfängerkreise, die weder als Amtsträger noch als Angestellte oder Beauftragte qualifiziert werden können, die aber nach Auffassung des Gesetzgebers einer hohen Korruptionsanfälligkeit unterliegen und deren Unbestechlichkeit eines besonderen Schutzes durch Sondervorschriften bedurfte.

       a) Vorteilsgewährung (§ 333 StGB)

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