Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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55f. 359 Vgl. Rosbach, CCZ 2008, 101; zu den Vorteilen effektiver Compliance ferner Poppe, Begriffsbestimmung Compliance: Bedeutung und Notwendigkeit, in: Inderst/Bannenberg/Poppe, Compliance, 3. Aufl. 2017, 1, 11f. m.w.N. 360 Vgl. Nezmeskal-Berggötz, Integritätsmanagement und Social Compliance bei Deutsche Post DHL Group, in: Wieland/Steinmeyer/Grüninger, Handbuch Compliance-Management, 3. Aufl. 2020, 709, 710f. unter Hinweis auf die PWC-Studie „Millennials at work, Reshaping the Workplace“, 2012, https://www.pwc.com/m1/en/services/consulting/documents/millennials-at-work.pdf (zuletzt abgerufen am 29.9.2020). 361 Vgl. hierzu Liese/Schulz, BB 2011, 1347ff. 362 Bürkle, in: Bürkle, Compliance in Versicherungsunternehmen, 3. Aufl. 2020, § 1 Rn. 77. 363 Vgl. v. Marnitz, Compliance-Management für mittelständische Unternehmen, 2011, 74f.; Schulz/Renz, BB 2012, 2511, 2514. 364 Schulz, CB 2015, 309, 313; siehe auch v. Marnitz, Compliance-Management für mittelständische Unternehmen, 2011, 75. 365 Vgl. Hauschka, Compliance im Gesellschaftsrecht, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Verbraucherschutz im Kreditgeschäft – Compliance in der Kreditwirtschaft 2008, 103, 111; Schulz/Galster, in: Bürkle/Hauschka, Der Compliance Officer, 2015, § 4 Rn. 16. 366 Hauschka, Compliance im Gesellschaftsrecht, in: Hadding/Hopt/Schimansky, Verbraucherschutz im Kreditgeschäft – Compliance in der Kreditwirtschaft 2008, 103, 111. 367 Siehe oben unter Rn. 15.

      2. Kapitel Compliance Management und Strafrecht

       I. Einführung in die Criminal Compliance

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      Gerade im Bereich der heutigen Kern-Compliance-Risiken, etwa der Korruption, der Untreue, der Steuerhinterziehung sowie der Verstöße gegen das Kartell- oder auch Datenschutzrecht, sah die Welt noch völlig anders aus. Bis 1998 waren die Tatbestände der Inlands-Korruption ein relativ stumpfes Schwert, bei der Vorteilsgewährung musste die Justiz den Abschluss einer konkreten Unrechtsvereinbarung nachweisen und die Anforderungen der Rechtsprechung waren hoch, die Auslands-Korruption war schlichtweg in Deutschland noch gar nicht strafbar. Im Gegenteil, der Staat hat die Auslands-Korruption deutscher Unternehmen vielmehr als mögliches Akquisitionsinstrument angesehen und den Einsatz der dafür erforderlichen Mittel, die sog. „nützlichen Aufwendungen“ (NA), steuerlich sogar als Betriebsausgaben anerkannt.

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      In den Jahren ab 1998 hat der Gesetzgeber jedoch insbesondere im Strafrecht einen dramatischen Kurswechsel vollzogen, der heute an dem Erfordernis einer insbesondere strafrechtsbasierten Compliance keinen Zweifel mehr lässt.

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