Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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201 Mio. EUR wegen Verstößen im Geschäftsbereich Communications verhängt worden war. Die zunehmenden Aktivitäten der US-amerikanischen Behörden als „Weltpolizist“ (auch) im Bereich der Korruptionsbekämpfung treffen jedoch zunehmend auf Vorbehalte,141 wenngleich mittelfristig eine „Amerikanisierung der Korruptionsbekämpfung“ nicht zuletzt aufgrund der profiskalischen Effekte wohl auch in Deutschland zu erwarten ist. Ähnliches gilt auch für das Vereinigte Königreich. Der UK Bribery Act 2010 weist insoweit nicht nur eine Strafvorschrift für Unternehmen für die unterlassene Verhinderung von Bestechung auf (§ 7), er erklärt eine solche Norm auch auf ausländische, mithin auch deutsche Unternehmen für anwendbar, wenn bei einer Tathandlung auch nur ein allgemeiner Bezug zu Großbritannien besteht, etwa ein Bevollmächtigter dort gehandelt hat (§ 12 Abs. 5).142

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      Für solche im Ausland begangenen Korruptionsstraftaten gilt das deutsche Strafrecht unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn ein besonderer Inlandsbezug besteht. Ein solcher Inlandsbezug besteht gem. § 5 Nr. 15 StGB, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist, er Europäischer Amtsträger ist und seine Dienststelle ihren Sitz in Deutschland hat oder die Tat gegenüber einem (deutschen) Amtsträger oder einem Europäischen Amtsträger oder einer nach § 335a StGB gleichgestellten Person begangen wird, die zur Zeit der Tat Deutsche ist.

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      Compliance-Risiken ergeben sich bei der Auslandskorruption damit nicht nur im Falle der konkreten (Auslands-)Bestechung, für die unzweifelhaft ein Gerichtsstand in Deutschland vorliegt, sondern neuerdings auch aus ehedem – jedenfalls nach deutschem Recht – im Ausland nicht strafbaren Handlungen, nämlich der Vorteilsgewährung, die mit Wirkung ab dem 26.11.2015 gegenüber einem Europäischen Amtsträger ebenfalls strafbar ist.

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      Regelmäßig unter den Tatbestand der (Auslands-)Bestechung subsumiert werden können die im internationalen Geschäft nicht unüblichen sog. facilitation payments bzw. expediting payments (Erleichterungs- und Beschleunigungszahlungen), da hier nicht nur Klimapflege betrieben wird, sondern relativ konkret eine pflichtwidrige Gegenleistung, nämlich die bevorzugte Behandlung oder Abfertigung, vereinbart wird. Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der (deutsche) Unternehmer Opfer eines Machtmissbrauchs des ausländischen Amtsträgers wird und dieser ihm die Zahlung quasi abpresst. In einem solchen Fall handelt der Zahlende weniger, um sich einen unbilligen Vorteil im internationalen geschäftlichen Verkehr zu verschaffen, sondern um Schaden von seinem Unternehmen abzuwenden, er befindet sich in einer Art Nötigungsnotstand. Zahlt der Vorteilsgeber etwa nicht für die Vornahme einer Diensthandlung, sondern für die Unterlassung einer rechtswidrigen (gar willkürlichen) Diensthandlung, nämlich der verzögerten Abfertigung mangels Zahlung, fehlt es u.U. sogar an einer Unrechtsvereinbarung. Die von § 334 StGB geforderte Pflichtwidrigkeit der (gekauften) Diensthandlung läge hier gerade nicht vor, wenn der ausländische Amtsträger aufgrund der Zahlung eine rechtswidrige Diensthandlung unterlässt, sich also rechtmäßig verhält. Die Vorteilshingabe für eine rechtmäßige Diensthandlung hingegen stellt aber lediglich eine Vorteilsgewährung i.S.v. § 333 StGB dar, die wiederum nur gegenüber europäischen Amtsträgern strafbewehrt ist. Dennoch liegt auf der Hand, dass auch solche Zahlungen ein immenses Compliance-Risiko beinhalten, da das Finanzamt eine solche Zahlung natürlich