Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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der Unternehmensleitung – das sog. „Organisationsverschulden“ – führt. Es entspricht zwischenzeitlich der wohl überwiegenden Auffassung, dass der Vorstand im Rahmen seiner Legalitätspflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie etwa Schmiergeldzahlungen an Amtsträger oder an Privatpersonen erfolgen. Seiner Organisationspflicht genügt ein Vorstandsmitglied bei entsprechender Gefährdungslage nur dann, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet. Entscheidend für den Umfang im Einzelnen sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit. Die Einhaltung des Legalitätsprinzips und demgemäß die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört damit zur Gesamtverantwortung des Vorstands.175 Auch hier kommt neben einer zivilrechtlichen Haftung eine eigenständige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der aufgrund der Delegation beauftragten Mitarbeiter in Betracht.

       b) Gremienentscheidungen

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       c) Delegation von Verantwortungsbereichen

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