Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


Скачать книгу

IntBestG im September 1998 bzw. Februar 1999 strafrechtlich relevant ist, musste dieser Zustand natürlich geändert werden. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999171 wurde das EStG dann dahingehend geändert, dass strafrechtlich oder bußgeldrechtlich relevante Zuwendungen nicht mehr absetzbar waren, die Finanzbehörden in solchen Fällen vielmehr sogar verpflichtet sind, die zuständige Staatsanwaltschaft zu informieren.

      110

      111

      Der Versuch, die steuerlichen Vorgaben zu umgehen, indem Bestechungsgelder etwa als Vermittlerprovisionen oder Beraterhonorar getarnt oder sonst als abzugsfähige Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, stellt eine (versuchte) Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO dar. Neben einer Verkürzung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kommt, da § 7 Abs. 1 GewStG auf das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG verweist, auch eine Gewerbesteuerhinterziehung in Betracht. Die in der (versuchten) Geltendmachung von korruptiven Zahlungen als Betriebsausgabe liegende Steuerhinterziehung wird häufig allerdings erst im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung offenbar und führt dann allerdings nicht nur zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, sondern zugleich, aufgrund der verpflichtenden Information der Staatsanwaltschaft (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG), zur Einleitung eines Korruptionsstrafverfahrens.

      112

      Die erhebliche praktische Relevanz des hier schlummernden Compliance-Risikos liegt insbesondere in der profiskalischen Motivation der Betriebsprüfer begründet. Da diese eine Prüfung regelmäßig mit einem „Mehrergebnis“ abschließen wollen, liegt es förmlich auf der Hand, schwerpunktmäßig die häufig nicht optimal dokumentierten Auslandssachverhalte, insbesondere Vermittlungsprovisionen sowie Beraterverträge, zu thematisieren und diesen Ausgaben im Interesse der Feststellung der Nichtabziehbarkeit eine strafrechtliche Relevanz zu unterstellen. Allein eine solche „Arbeitshypothese“ führt jedoch dazu, dass der dahingehende Verdacht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 3 EStG der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet werden muss. Der dann einmal in Bewegung gesetzte Ermittlungsapparat führt per se bereits zu Kollateralschäden im Unternehmen. Gelingt dann aufgrund der im Steuerverfahren gem. § 90 Abs. 2 AO bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten der Verwendungs- oder Empfängernachweis nicht, so führt dies nicht nur zur Nichtanerkennung der Betriebsausgaben, sondern häufig auch zu erheblichen Schwierigkeiten im Strafverfahren wegen des behaupteten korruptiven Hintergrundes der Zahlungen.

       IV. Strafrechtliche Risiken der Non-Compliance für die Verantwortlichen des Unternehmens

       1. Originäre strafrechtliche Verantwortlichkeit

      113

      114

      Die unmittelbare Bestrafung der im Unternehmen für die Begehung einer Straftat verantwortlichen Person stellt nicht nur für die unmittelbar handelnden Personen, sondern auch für das Unternehmen als solches ein nicht zu unterschätzendes Compliance-Risiko dar. Aufgrund der teilweise erheblichen Strafen, die bei der Begehung compliance-relevanter Straftaten aus dem Unternehmen heraus sowie im (vermeintlichen) Unternehmensinteresse – auch unter dem Aspekt der Generalprävention – drohen und verhängt werden, im Falle eines besonderen schweren Falles der Bestechung sind dies beispielsweise Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren, liegt auf der Hand, dass der damit einhergehende „Verlust“ des Führungspersonals jedenfalls für ein mittelständisches Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben kann. Aus diesem Grunde haben sich die Unternehmen, die in der Vergangenheit zumindest bereit waren, strafrechtliche Risiken einzugehen, bislang bemüht, die Verantwortlichkeit bei den zuständigen Mitarbeitern zu belassen und möglichst den Nachweis einer Einbeziehung und damit der Verantwortlichkeit der Leitungsorgane zu vereiteln. Ein solches Bemühen verspricht heutzutage jedoch aus zweierlei Gründen keinen Erfolg mehr. Zum einen haben die Ermittlungsbehörden eine derartige Strategie längst erkannt und bemühen sich früh um den Nachweis der Kenntnis und damit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Leitungsorgane. Die Ermittlungsbehörden halten sich schlichtweg kaum mehr mit den einfachen Mitarbeitern auf, diese werden häufig sogar als „Opfer“ angesehen, mit denen man Nachsicht zeigt, auch weil man sie benötigt, um eine Involvierung der Unternehmensleitung nachzuweisen. Darüber hinaus hat auch die Rechtsprechung den Weg zu einer weitergehenden strafrechtlichen Haftung der Leitungsorgane geebnet.

       a) Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung

      115