Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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       h) Korruptionsdelikte im weiteren Sinne

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      Ebenfalls einen Korruptionstatbestand im weiteren Sinne stellt die in der Praxis wenig bekannte „Vorteilsannahme und -gewährung“ in der Hauptversammlung dar, die aber immerhin mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden kann. Gem. § 405 Abs. 3 Nr. 6 AktG handelt ordnungswidrig, wer besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme (Vorteilsannahme). Gem. § 405 Abs. 3 Nr. 7 AktG handelt ordnungswidrig, wer besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme (Vorteilsgewährung). Als besonderes Compliance-Risiko ist auch hier die steuerliche Behandlung derartiger Zuwendungen zu berücksichtigen.

       2. Untreue (§ 266 StGB)

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      Der Tatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB, also die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Treugeber, häufig einem Unternehmen, und die damit verbundene Herbeiführung eines Vermögensschadens, erfolgt im Regelfall im Eigeninteresse des Täters und zum Nachteil des Unternehmens und stellt damit prima vista kein Compliance-Risiko im engeren Sinne für das Unternehmen dar. Gerade im Zusammenhang mit Korruptionsstraftaten stellt sich jedoch häufig auch eine Untreuestrafbarkeit der Unternehmensverantwortlichen ein. Dies liegt daran, dass der Unternehmer, noch weniger der eigenmächtig handelnde Mitarbeiter, das benötigte Bestechungsgeld regelmäßig nicht aus dem (eigenen) versteuerten Einkommen aufwenden möchte. Das zu zahlende Bestechungsgeld muss also insbesondere bei einer beabsichtigten Bestechung aus dem Unternehmen heraus zunächst einmal generiert werden. Bereits diese Generierung des Bestechungsgeldes entweder am Arbeitgeber oder an der Steuer vorbei birgt aber bereits erhebliche strafrechtliche Risiken unter dem Aspekt der Untreue.

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      Auf der anderen Seite, der Seite des Bestochenen, steht erhaltenes Bestechungsgeld regelmäßig der vertretenen Institution, etwa dem Unternehmen, zu. Die Einbehaltung des Bestechungsgeldes (um welches der vergebene Auftrag regelmäßig überhöht erteilt wurde) stellt ebenso wie die überteuerte Vergabe des Auftrags eine Treuepflichtverletzung dar, die regelmäßig zu einem Vermögensschaden beim Unternehmen und damit zu einer Strafbarkeit des Empfängers wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Treugebers führt.

       a) Generierung von Bestechungsgeld

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