Martin R. Schulz

Compliance Management im Unternehmen


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kann die Berechtigte (Gesellschaft) auf die verborgenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. Die Absicht, die Geldmittel – ganz oder jedenfalls überwiegend – bei späterer Gelegenheit im Interesse der Gesellschaft einzusetzen, insbesondere um durch verdeckte Bestechungszahlungen Aufträge zu akquirieren und der Gesellschaft so mittelbar zu einem Vermögensgewinn zu verhelfen, sei hierfür ohne Belang.

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       b) Zahlung von Bestechungsgeld

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      Die Erbringung von korruptiven Zahlungen (vulgo: Schmiergeld) stellt sich damit ebenso wie die Entgegennahme von Bestechungsgeld regelmäßig als Treuepflichtverletzung gegenüber dem eigenen Unternehmen dar. In (fast) jedem Korruptionssachverhalt findet sich daher auch eine Untreuestrafbarkeit gem. § 266 Abs. 1 StGB. Die Untreue dient in der Praxis nicht selten als Auffangtatbestand in Fällen mangelnder strafrechtlicher Relevanz i.S.d. §§ 331ff. StGB oder auch in Fällen mangelnder Beweisbarkeit.

       3. Steuerverkürzung (§§ 370ff. AO)

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      Die Verkürzung von Unternehmenssteuern stellt nicht nur als solche ein erhebliches Compliance-Risiko dar, gerade hier befindet sich das Einfallstor für die Aufdeckung anderweitiger im Unternehmen schlummernder Compliance-Risiken.

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      Weniger spektakulär aber umso gefährlicher ist die Aufdeckung weniger offensichtlicher Steuerverkürzungen, die ihrerseits auf andere, nicht-steuerrechtliche Compliance-Verstöße, insbesondere Korruptionssachverhalte, zurückzuführen sind. Da Korruptionssachverhalte regelmäßig auf Verdunklung angelegt sind, liegt es nahe, dass die Zahlungswege und Beziehungsgeflechte auch gegenüber den Steuerbehörden nicht offenbart werden sollen, die im Fall ihrer Kenntnisnahme einer Mitteilungspflicht an die Staatsanwaltschaft unterliegen und Amtshilfe leisten würden. Da die Aufwendung von Bestechungsgeldern jedoch bei oberflächlicher Betrachtung als betriebsnützlich angesehen werden kann, wollen Unternehmen jedoch häufig nicht ohne Weiteres auf die steuermindernde Geltendmachung dieser Posten als Betriebsausgaben verzichten. Dies ist jedoch nicht mehr möglich.

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