Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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oder durch Auftragsverarbeiter gilt, wofür im Übrigen auch natürliche Personen in Betracht kommen.

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       Praxishinweis

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      Die Verordnung eröffnet den Mitgliedstaaten an vielen Stellen die Möglichkeit, die Vorschriften der Verordnung durch eigene datenschutzrechtliche Vorschriften zu präzisieren oder einzuschränken.

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      [Rn. 9–11 entfallen]

      2 Das Gebiet der Union bestimmt sich nach Art. 52 EUV und Art. 355 AEUV. 3 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Hornung, Art. 3 DSGVO Rn. 70; Kühling/Buchner/Klar, Art. 3 DSGVO Rn. 105. 4 Vgl. in Bezug auf den räumlichen Anwendungsbereich auch BeckOK-DS/Hanloser, Art. 3 DSGVO Rn. 10; Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. Art. 2 Abs. 1 „gilt für die ... Verarbeitung“; Art. 3 Abs. 2 „... findet Anwendung auf die Verarbeitung ... durch einen Verantwortlichen ...“. 5 Gola/Piltz, Art. 3 DSGVO Rn. 18. 6 Lediglich in Erwägungsgrund 153 S. 6 gibt der Unionsgesetzgeber eine Art kollisionsrechtliche Empfehlung.

       II. Sachlicher Anwendungsbereich

       1. Verarbeitung personenbezogener Daten, Art. 2 Abs. 1 DSGVO

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      Zudem muss es sich laut Art. 2 Abs. 1 DSGVO entweder um eine ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung handeln oder um eine nichtautomatisierte Verarbeitung, bei der die Daten in einem Dateisystem gespeichert werden oder werden sollen.

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      Der Begriff „automatisiert“ wird in der DSGVO nicht näher definiert. Erwägungsgrund 15 DSGVO stellt dem Begriff der automatisierten Verarbeitung den Begriff der „manuellen“ Verarbeitung gegenüber und verdeutlicht damit zugleich, dass „manuell“ gleichbedeutend ist mit „nichtautomatisiert“.

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       Beispiel

      Die manuelle Erhebung von Daten im Rahmen einer Kundenbefragung oder Umfrage ist als Bestandteil einer teilweise automatisierten Verarbeitung vom sachlichen Anwendungsbereich umfasst, wenn die Daten anschließend elektronisch weiterverarbeitet werden, da die Erhebung zur gleichen Vorgangsreihe zu zählen ist.

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       Beispiel

       2. Ausnahmetatbestände, Art. 2 Abs. 2 bis 4 DSGVO