eine Belohnung. Erfolgte ein Freispruch, konnte gegen den Kläger ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung eingeleitet werden. Den Angeklagten wurden etliche Verteidigungsrechte zuerkannt. Dazu gehörten lange Redezeiten sowie die Befugnis, Anwälte hinzuzuziehen.
Die außerordentlichen Gerichte (s. Rn. 56) waren allerdings bei der Gestaltung des Verfahrens frei und auch nicht an die bestehenden Straftatbestände gebunden. So verhängten außerordentliche Gerichte denn auch neue Strafarten, wie etwa Deportation, Zwangsarbeit oder körperliche Züchtigung. Zudem setzten sie vermehrt die Folter bei der Befragung von Angeschuldigten und Zeugen ein. Von den ordentlichen Gerichten war die Folter nur gegenüber Sklaven angewendet worden.
62. Hinweise zu Quellentexten
Rechtsetzungen: Corpus iuris civilis: Grundlegend für heutige Ausgaben wurde die lateinische Textfassung, die im 19. Jahrhundert von Th. Mommsen und P. Krüger erstellt wurde. Eine moderne deutsche Übersetzung erscheint in Teilen (hg. von O. Behrends/R. Knütel/B. Kupisch/H. H. Seiler, Heidelberg seit 1990). Für diejenigen Teile, die in dieser Edition noch nicht bearbeitet worden sind, kann auf eine ältere deutsche Übersetzung aus dem 19. Jahrhundert zurückgegriffen werden (Corpus iuris civilis in 7 Bänden, hg. von K. E. Otto/B. Schilling/K. F. F. Sintenis, 1831; ND Aalen 1984/1985). Institutionen des Gaius: Es gibt verschiedene Ausgaben des lateinischen Textes mit deutscher Übersetzung (z. B. U. Manthe [Hg.], Institutiones. Die Institutionen des Gaius, 2. Aufl., Darmstadt 2010). Zwölftafelgesetz: Seit dem 16. Jahrhundert wurde immer wieder versucht, die Gestalt des Zwölftafelgesetzes zu rekonstruieren. Heutigen Ausgaben liegen Rekonstruktionen des 19. Jahrhunderts zugrunde (mehrere Ausgaben, z. B. R. Düll [Hg.], Das Zwölftafelgesetz, 7. Aufl., Zürich 1995).
Historische Werke: In Darstellungen römischer Historiker finden sich nicht selten Bemerkungen zum Recht. Ein Beispiel dafür ist etwa das Werk „Ab urbe condita“ (Von der Stadtgründung), verfasst von TITUS LIVIUS im 1. Jahrhundert v. Chr. Einblicke in die Rechtspraxis vermitteln Schriften von MARCUS TULLIUS CICERO, insbesondere seine Reden, die er im Rahmen vor Gerichtsverfahren gehalten hat. Auch Dichter erwähnen in ihren Werken gelegentlich Rechtsstreitigkeiten, wie etwa PLAUTUS in seinen Komödien. Die darin enthaltenen juristischen Informationen sind allerdings kritisch zu hinterfragen.
3.Leges (Stammesrechte) und Kapitularien (5.–9. Jahrhundert)
63. Wanderungen germanischer Völkerschaften
Der letzte weströmische Kaiser wurde im Jahr 476 durch einen Offizier des römischen Heeres abgesetzt, der germanischer Herkunft war. In diesem Vorgang spiegelte sich eine Veränderung der Machtverhältnisse im Römischen Reich wider, die in Verbindung mit der sog. Völkerwanderung stand. Vom 4. bis 6. Jahrhundert machten sich im Bereich von Europa, Vorderasien und Nordafrika zahlreiche Menschengruppen auf die Suche nach neuen Siedlungsräumen. Sie werden häufig allgemein als „Germanen“ bezeichnet. Bei der Verwendung dieses Begriffs ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um ein einheitliches Volk, sondern um einzelne Verbände (Völkerschaften, Stämme) mit jeweils eigenem Namen und eigener Identität handelte. An deren Spitze standen meist Könige.
Die neuen Siedlungen der germanischen Völkerschaften lagen in Gebieten, die zum Weströmischen Reich (s. Rn. 24) gehörten. Etliche Stämme wurden durch Bündnisverträge in das Reich eingegliedert. In derartigen Fällen wurde ihnen Land zugewiesen und einige ihrer Mitglieder erhielten Positionen in der römischen Verwaltung sowie im Militär. Gleichzeitig blieb jedoch der Stammeszusammenhang erhalten. Königreiche germanischer Völkerschaften wurden somit Bestandteile des Weströmischen Reichs. Da die römischen Kaiser zunehmend an Macht verloren, wurde nach 476 überhaupt darauf verzichtet, einen neuen Kaiser zu bestimmen.
64. Fränkisches Reich
In der Folgezeit gelang es dem Stamm der Franken, durch erfolgreiche Feldzüge gegen andere germanische Völkerschaften sein Herrschaftsgebiet ständig weiter auszudehnen. Die Könige der Franken stammten zunächst aus der Dynastie der Merowinger, später aus derjenigen der Karolinger. Insbesondere Karl der Große sorgte während seiner Herrschaftszeit (768–814) für eine geordnete Verwaltung des Fränkischen Reichs. Er übertrug Adeligen das Amt eines „Grafen“ (comes), welches die Befugnis umfasste, einen bestimmten Bezirk im Auftrag des Königs zu verwalten. Außerdem reisten Königsboten durch das Land, die Befehle des Herrschers überbrachten und deren Einhaltung kontrollierten. Auch die Kirche wurde in die fränkische Reichsverwaltung eingebunden. Nach der Völkerwanderung hatten die germanischen Völkerschaften an Stelle ihrer alten Götterkulte den christlichen Glauben angenommen.
Karl der Große wurde im Jahr 800 durch den Papst zum Kaiser gekrönt. Als Titel verwendete er seitdem neben der Bezeichnung „rex Francorum“ (König der Franken) auch die Worte „imperator Romanum gubernans imperium“ (als Kaiser regiert er das Römische Reich). Diese Formulierung knüpfte an die Tradition des weströmischen Kaisertums an. Mit der Krönung wurde der Kaiser zum weltlichen Oberhaupt der Christenheit.
65. Überlieferung
Die Rechte der einzelnen germanischen Völkerschaften sind heute nur bruchstückhaft bekannt. Einen Einblick ermöglichen vor allem Rechtsaufzeichnungen aus der Zeit zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert. Ergänzende Informationen liefern Urkunden, die für wichtige Geschäfte oder von gerichtlichen Entscheidungen angefertigt wurden.
Für die Zeit vor dem 5. Jahrhundert gibt es keine zuverlässigen Informationen. Es existieren zwar Berichte römischer Schriftsteller über das Leben der „Germanen“. Es ist jedoch zweifelhaft, inwieweit diese Darstellungen ein zutreffendes Bild vermitteln, weswegen auf sie im Folgenden nicht eingegangen wird.
66. Abgrenzung
Diese Rechtsaufzeichnungen begannen ungefähr zur gleichen Zeit, als Rechtssammlungen des römischen Rechts erfolgten. Auch wenn letztere teilweise von germanischen Herrschern veranlasst worden waren (s. Rn. 32), sind beide Arten von Rechtsetzungen strikt zu trennen. Sie unterschieden sich sowohl im Hinblick auf den Inhalt (einerseits Aufzeichnung des Rechts jeweils einer germanischen Völkerschaft, andererseits Aufzeichnung des römischen Rechts) als auch im Hinblick auf den Adressatenkreis (einerseits Angehörige der jeweiligen germanischen Völkerschaft, andererseits römische Untertanen im germanischen Herrschaftsgebiet).
67. Aufzeichnungen des Rechts
Zwischen dem 5. und 9. Jahrhundert kam es bei einzelnen germanischen Völkerschaften zu einer schriftlichen Fixierung ihres jeweiligen Rechts (z. B. bei den Westgoten, Burgundern, Franken, Langobarden, Alemannen, Bayern, Thüringern, Friesen, Sachsen, s. Rn. 83). Die Regeln, die dabei formuliert wurden, waren weitgehend nicht neu, sondern hatten schon zuvor das Leben der jeweiligen Völkerschaft geprägt. Punktuell wurde der Akt der Aufzeichnung allerdings zu Rechtsfortbildungen genutzt:
Edictum Rothari (Edikt des langobardischen Königs Rothar, 643), Prolog: Ob hoc considerantes dei omnipotentis gratiam, necessarium