Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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anerkennungsfähig. Später erfolgte eine Anerkennung bis zum 31.12.1996 nach Art. 797 codice di procedura civile, der ein formelles gerichtliches Anerkennungsverfahren vorschrieb. Erst seit 1.1.1997 gilt mit Art. 67 des italienischen IPRG das Prinzip der Inzidentanerkennung.

      l) Art. 150 cc

      (2) Die Trennung kann gerichtlich oder einverständlich erfolgen.

      (3) Das Recht, die gerichtliche Trennung oder die Bestätigung der einverständlichen Trennung zu verlangen, steht ausschließlich den Ehegatten zu.

      m) Art. 151 cc

      (1) Die Trennung kann beantragt werden, wenn sich, auch unabhängig vom Willen eines oder beider Ehegatten, eingetretene Tatsachen ergeben, welche die Fortsetzung des Zusammenlebens unerträglich gestalten oder schwere Nachteile für die Erziehung der Nachkommenschaft mit sich bringen.

      (2) Bei Ausspruch der Trennung erklärt der Richter, wenn es sich aus den Umständen ergibt und ein entsprechender Antrag gestellt ist, welchem der Ehegatten wegen seines mit ehelichen Pflichten nicht zu vereinbarenden Verhaltens die Trennung anzulasten ist.

      Anmerkungen

       [1]

      RabelsZ 15 (1949) 116 ff.

       [2]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017) III.B.1.

       [3]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017 und ältere Rechtsstände) III.B.2.

       [4]

      Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich Italien (Stand 2017) III.B.2; die Änderungen durch legge 2015/55 betreffen die Trennungsfristen und sind am 26.5.2015 in Kraft getreten.

       [5]

      Die bei Bergmann/Ferid/Henrich/Dutta/Ebert/Henrich aaO verwendete Bezeichnung „Trennung von Tisch und Bett“ erinnert an das bis zum Jahr 1900 in Deutschland geltende Rechtsinstitut; das italienische Recht spricht von „separazione personale“.

      Strukturierung des Falles

      127

      Wesentliche Themen: Anwendungsbereich der Brüssel IIa-VO; Eheaufhebung, Ehehindernisse (Spanierbeschluss); Regelwidriges Scheidungsstatut; Scheidungsstatut und Ehetrennung; Vorabentscheidungsverfahren (EuGH); Scheidungsstatutswahl nach der Rom III-VO.

       Frage 1: Eheaufhebungsantrag, hilfsweise Scheidungsantrag der Frieda

       I.Zuständigkeit deutscher Gerichte

       1.Anwendbarkeit Brüssel IIa-VO

       –Regelungsgegenstand ua die gerichtliche Zuständigkeit

       a)Intertemporale Anwendung

       –Intertemporal: Gerichtliche Verfahren seit dem 1.3.2005 eingeleitet (Art. 64 Abs. 1, 72 Brüssel IIa-VO) (+)

       b)Sachlicher Anwendungsbereich

       –Sachlich: Ehescheidung, Ehetrennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung der Ehe (Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO); Ungültigerklärung: Eheaufhebung (+) italienische gerichtliche (!) Anfechtung nach Art. 117 cc (+)

       c)Räumlicher Anwendungsbereich

       –Räumlicher Anwendungsbereich: Ausschließlich, wenn Art. 6 Brüssel IIa-VO (+), Antragsgegner ist italienischer Staatsangehöriger (Mitgliedstaat Art. 2 Nr 3 Brüssel IIa-VO); Antrag in Deutschland.

       2.Internationale Zuständigkeit

       –Art. 3 Brüssel IIa-VO, Anknüpfungskriterien alternativ

       a)Antragstellergerichtsstand im Heimatstaat

       –Wegen gewöhnlichem Aufenthalt Antragsgegner: Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 1-4 Brüssel IIa-VO (-)

       –Art. 3 Abs. 1 lit. a Str. 6 Brüssel IIa-VO: Frieda Deutsche, 6 Monate gewöhnlicher Aufenthalt (+)

       b)Verstoß gegen Art. 18 AEUV?

       –Verstoß gegen Art. 18 AEUV (-): Heimatrecht als Eingliederungsfaktor, für jeden EU-Bürger in seinem Heimatstaat

       –Internationale Zuständigkeit (+)

       3.Örtliche Zuständigkeit

       –nicht Art. 3 Abs. 1 Brüssel IIa-VO

       –§ 122 Nr 3 FamFG: Früherer gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in Hamburg: Nicht bei zwischenzeitlich gemeinsamem Aufenthalt im Ausland

       –§ 122 Nr 5 FamFG (gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin) (+)

       Ergebnis:Deutsche Gerichte sind international zuständig. Örtlich zuständig ist das AG Köpenick – FamG.

       II.Eheaufhebungsantrag

       1.Formwirksamkeit der Ehe

       a)Mögliche Formnichtigkeit

       –Vorfrage: Nicht nichtige Ehe, wenigstens formell wirksam geschlossen (Art. 13 Abs. 3 aF [nun Abs. 4] EGBGB iVm § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB).

       b)Intertemporal anwendbares IPR

       –Intertemporal zum 1.9.1986: Art. 220 Abs. 1 EGBGB, Form bei Eheschließung abgeschlossen

       c)§ 15a EheG aF

       –Formanknüpfung: § 15a EheG aF bei Eheschließung im Inland; hier Art. 11 Abs. 1 aF EGBGB

       d)Ortsform

       –Dänische Ortsform nach Sachverhalt (+)

       2.Anwendbares Recht – materielle Ehemängel

       a)Qualifikation

       –Qualifikation: Eheaufhebung wegen Eingehungsmangel: Eheschließungsstatut

       b)Intertemporal anwendbares IPR

       –Intertemporal: Art. 220 Abs. 1 EGBGB, abgeschlossen, Theorienstreit nicht relevant

       c)Haager Eheschließungsabkommen

       –Anknüpfung: Haager Eheschließungsabkommen: Anwendbar ggü Italien (+), nur bei Eheschließung in Vertragsstaat (Art. 8 Abs. 1), Dänemark (-)

       d)Art. 13 Abs. 1 aF EGBGB

       –Art. 13 Abs. 1 S. 1 aF EGBGB; für jeden Verlobten dessen Heimatrecht

       –Frieda deutsches Recht, kein Ehehindernis, da wirksame Ehescheidung

       e)Gesamtverweisung

       –Marcello italienisches Recht, Gesamtverweisung