Thomas Rauscher

Klausurenkurs im Internationalen Privat- und Verfahrensrecht


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       –Italienisches IPR: Intertemporal (Art. 72 IPRG 1995): Altes IPR

       –Art. 17 disp.s.l.in gen. nimmt Verweisung an; Art. 115 cc Klarstellung, dass 1. Abschnitt des III. Kapitels im 6. Titel cc, also auch Art. 86 cc materiellrechtlich

       3.Italienisches Eheaufhebungsrecht

       a)Art. 117 Abs. 1 cc

       –Aufhebbarkeit Art. 117 Abs. 1 cc durch Klage

       –Verstoß gegen Art. 86 cc, wenn Marcello bei Zeitpunkt der Eheschließung anderweitig verheiratet

       b)Auf die Wirksamkeit der Scheidung anwendbares Recht

       –BGH (vor Spanierbeschluss) maßgeblich italienisches Heimatrecht, dann Ehescheidung vom 17.8.1968 in Italien ordre-public-widrig und nicht anerkannt.

       –Folge: Verstoß gegen den deutschen ordre public (Art. 30 aF EGBGB), vgl Spanierbeschluss

       –Richtig hingegen: Noch bestehende Ehe ist Vorfrage im Tatbestand Art. 86 cc, Vorfrage selbstständig anzuknüpfen, also bei deutschem Scheidungsurteil Scheidung wirksam

       Ergebnis:Nach beiden Ansichten ist die Ehe von Frieda und Marcello (aus Sicht deutscher Gerichte) nicht vom Mangel der Doppelehe behaftet, der Eheaufhebungsantrag also unbegründet.

       III.Ehescheidungsantrag

       1.Anwendbares Recht – Rom III-VO

       a)Zeitlicher Anwendungsbereich

       –IPR in Rom III-VO anwendbar, wenn Scheidungsverfahren ab dem 21.6.2012 eingeleitet (Art. 18 Abs. 1 Rom III-VO). (+)

       b)Sachlicher, räumlicher Anwendungsbereich

       –Art. 1 Abs. 1 Rom III-VO Scheidung gehört zum sachlichen Anwendungsbereich

       –Art. 4 Rom III-VO universelle Anwendung, also auch dann, wenn nicht das Recht eines an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen Mitgliedstaates berufen ist

       c)Rechtswahl

       –Art. 5 Rom III-VO Rechtswahl (-)

       d)Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat

       –Art. 8 lit. a Rom III-VO Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten (-)

       –Art. 8 lit. b Rom III-VO Letzter gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten, wenn nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts beendet (-) (1.2.2015 Umzug, 29.3.2016 Anrufung)

       e)Gemeinsame Staatsangehörigkeit

       –Art. 8 lit. c Rom III-VO Gemeinsame Staatsangehörigkeit: Nicht abzustellen auf Art 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB, nicht abzustellen auf effektive Staatsangehörigkeit, sondern Relevanz jeder von mehreren Staatsangehörigkeiten eines Mitgliedstaats (+)

       f)Sachnormverweisung

       –Art. 11 Abs. 1 Rom III-VO Sachnormverweisung

       2.Italienisches Ehescheidungsrecht

       a)Scheidung bei Aufhebbarkeit nach Scheidungsstatut

       –Fraglich, ob Scheidung nach italienischem Recht, da aus italienischer Sicht noch immer bigamisch, also aufhebbar

       –Da Ehe aus italienischer Sicht nicht nichtig, jedoch kein Widerspruch: Scheidung möglich, solange Ehe besteht

       b)Zerrüttungsscheidung nur bei gerichtlicher Trennung

       –Ehescheidungsgrund Art. 3 Abs. 2 lit. b italienisches Scheidungsgesetz, Voraussetzung gerichtliche Ehetrennung und nachfolgend 12-monatiges Getrenntleben oder gerichtlich bestätigte Ehetrennung und nachfolgend 6-monatiges Getrenntleben (-); rein faktische Trennung reicht nur, wenn vor 18.12.1970 begonnen

       3.Deutsche lex fori als „regelwidriges“ Scheidungsstatut

       –Art. 10 Rom III-VO

       –Scheidung in dem von Art. 8 berufenen Recht nicht vorgesehen (-)

       –Scheidung in dem von Art. 8 berufenen Recht geschlechtsspezifisch diskriminierend (-)

       –Art. 12 Rom III-VO deutscher ordre public (-), zwar ausreichender Inlandsbezug, aber selbst unter Art. 17 Abs. 1 S. 2 aF EGBGB wäre die bloße Formalisierung der Trennung angesichts der erfolgten Reduzierung der Trennungsfrist auf 12 bzw 6 Monate nicht mehr dem Ausschluss der Scheidbarkeit der Ehe vergleichbar.

       Ergebnis:Die Ehe kann derzeit nach dem maßgeblichen italienischen Scheidungsstatut im gerichtlichen Verfahren nicht geschieden werden.

       Frage 2: (Abwandlung 1): Gewöhnlicher Aufenthalt beider Ehegatten in Locarno

       1.Brüssel IIa-VO: Vorrang gegenüber lex fori

       a)Fehlende Zuständigkeit nach Art. 3 Brüssel IIa-VO

       –Wie Ausgangsfall: Internationale Zuständigkeit ausschließlich Brüssel IIa-VO, Antragsgegner ist Italiener (Art. 6 lit. b Brüssel IIa-VO)

       –Art. 3 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO (-) keine Partei hat gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

       –Art. 3 Abs. 1 lit. b Brüssel IIa-VO (-) keine gemeinsame Staatsangehörigkeit

       b)Lex fori bei Zuständigkeit in keinem Mitgliedstaat

       –Teleologische Einschränkung von Art. 6 Brüssel IIa-VO: Sinnvoll nur, wenn Zuständigkeit in irgendeinem Mitgliedstaat oder Anwendung von Art. 7 Brüssel IIa-VO auch gegen Art. 6 Brüssel IIa-VO

       c)Vorliegen der Ausnahme

       –Voraussetzung: Kein Mitgliedstaat nach Art. 3 Brüssel IIa-VGO zuständig (+)

       d)Internationale Zuständigkeit nach § 98 FamFG

       –Folge: § 98 Abs. 1 Nr 1 FamFG anwendbar, deutsche Gerichte zuständig (+)

       2.Örtliche Zuständigkeit

       –§ 122 Nr 6 FamFG: (+) AG Schöneberg in Berlin

       3.Vorabentscheidungsersuchen zum EuGH

       a)Kein Vorlagezwang

       –Eigene Entscheidung: Jedenfalls wenn Auslegung Art. 6 und 7 Brüssel IIa-VO zweifelsfrei

       b)Vorabentscheidungsersuchen bei Zweifel

       –Bei Zweifeln fakultatives Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH (Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 AEUV)

       c)Vorlagebefugnis

       –Vorlagebefugnis Art. 267 Abs. 2 AEUV, aber keine Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV), da jedenfalls noch Beschwerde § 58 FamFG statthaft (+)

       Ergebnis:Das AG Schöneberg – FamG – hat die Wahl, die Auslegung selbst vorzunehmen und die abschließende Klärung dem Instanzenzug zu überlassen oder die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

       Frage 3: (Abwandlung 2): Beide Italiener mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

       1.Keine Ehaufhebung In dieser Variante keine Frage der Eheaufhebung, da beide Ehegatten erstmals verheiratet.

       2.Ehescheidungsstatut