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Besonderes Verwaltungsrecht


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der Stadt Bremen sind die Organe mit denen des Bundeslandes identisch (Bürgerschaft und Senat); im Übrigen besteht (nur) eine Binnengliederung in Stadtteile[12]. Art. 145 Abs. 2 BremVerf ermächtigt dazu, dass für die Verwaltung örtlicher Angelegenheiten der Stadtteile durch Gemeindegesetz örtlich gewählte Bezirksvertretungen eingerichtet werden können. Eine Trennung von kommunaler und staatlicher Ebene ist aber für die Stadt Bremerhaven verwirklicht,[13] welche in ihrem Gebiet grundsätzlich alle kommunalen öffentlichen Aufgaben unter eigener Verantwortung als Selbstverwaltungsangelegenheiten verwaltet[14]. Diese Aufgaben werden von der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat wahrgenommen[15]. Die Organstruktur in Bremerhaven ist mit denen der Gemeinden in den Flächenbundesländern vergleichbar[16].

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 64 Kommunalverfassung › B. Stellung der Gemeinden im Staat

B. Stellung der Gemeinden im Staat

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