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Besonderes Verwaltungsrecht


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bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen“[138]. Hinsichtlich der Eigenverantwortlichkeitsgarantie hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass es dem Gesetzgeber verwehrt sei, Regelungen zu treffen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen im Ergebnis ersticken würden[139]. Daraus folgt für die Organisationshoheit, dass sie nicht in vollem Umfang und nicht in ihrem gegenwärtigen Verständnis absoluten verfassungsrechtlichen Schutz genießt, wobei gleiches für die übrigen Gemeindehoheiten gelten dürfte[140]. Aus der Diskussion verschwunden ist mittlerweile die Subtraktionsmethode des Bundesverwaltungsgerichts, weil sich diese als untauglich zur Bestimmung des Kernbereiches erwiesen hat[141].

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      bb) Randbereichsschutz

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      cc) Interkommunale Gleichbehandlung

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      Leitend