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Besonderes Verwaltungsrecht


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der inneren Organisationshoheit ist auch das Recht der Gemeinden, mit anderen Gemeinden zusammenzuarbeiten und gemeinsame Institutionen und Handlungsinstrumente, wie z.B. Zweckverbände, zu schaffen[104]. Teilweise wird diese Befugnis aber eigenständig als Kooperationshoheit aufgefasst[105].

      cc) Personalhoheit

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      dd) Planungshoheit

      35

      ee) Finanzhoheit

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      37

      38

      ff) Satzungshoheit

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      aa) Kernbereichsgarantie

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