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Besonderes Verwaltungsrecht


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auf die Überbürdung staatlicher Aufgaben (Art. 120 Abs. 1 S. 1 SaarlLV, Art. 91 Abs. 3 ThürLV); überwiegend wird aber entweder allgemein auf (öffentliche) „Aufgaben“ rekurriert oder die Begründung pflichtiger Selbstverwaltungsaufgaben eingeschlossen. Geschützt sind die Gemeinden – je nach Reichweite der einschlägigen Konnexitätsklausel – vor einer landesrechtlichen Aufgabenzuweisung ohne korrespondierende Kostenregelung. Erfasst wird auch der Fall, wenn der Bundesgesetzgeber seine bisherige Aufgabenbestimmung aufhebt und der Landesgesetzgeber sie fortschreibt, ohne in der Sache etwas zu ändern[191].

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      Die kommunale Verwaltung steht als dezentrale, mittelbare Landesverwaltung unter der Aufsicht des Staates, genauer: der unmittelbaren Landesverwaltung, wobei sich das Aufsichtssystem als aufgabenorientiert darstellt. Das bedeutet, dass sich die Staatsaufsicht je nach Aufgabe als eine auf die Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkte Kommunalaufsicht oder als eine neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit umfassende Fachaufsicht darstellt.

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      aa) Selbstverwaltungsangelegenheiten

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