Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

Rn. 378, 394.

       [303]

      Näher Vogel/Waldhoff (Fn. 287), Vorb. zu Art. 104a bis 115 GG, Rn. 352 ff., 393.

       [304]

      Dieter Birk/Marc Desens/Henning Tappe, Steuerrecht, 232020, Rn. 103.

       [305]

      Theodor Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt-Kommentar, Art. 105 Rn. 1; Helmut Siekmann, in: Sachs (Hg.), Grundgesetz. Kommentar, 62018, Art. 105 Rn. 1.

       [306]

      Zölle sind Abgaben, welche im grenzüberschreitenden Handel eines Zollgebietes an die Ein- oder Ausfuhr einer Ware anknüpfen. Ihre Einordnung als Steuer ergibt sich schon im Umkehrschluss aus Art. 105 Abs. 2 GG, welcher von den „übrigen Steuern“ spricht.

       [307]

      Hierunter sind öffentliche Monopole in der Herstellung und im Vertrieb von Waren zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen – relevant ist heute allein – noch – das Branntweinmonopol.

       [308]

      Diese ist regelungstechnisch ungewöhnlich, da sie den Ländern ausdrücklich eine spezielle Zuständigkeit einräumt, obwohl dies üblicherweise der Modus bei Bundeszuständigkeiten ist, während sich die Länderaufgaben aus Generalklauseln ergeben.

       [309]

      Vgl. zu Konsequenzen des neu gefassten Art. 72 Abs. 2 GG für die Steuergesetzgebungskompetenz Lerke Osterloh, Die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse als offene Frage der Finanzverfassung, in: GS für Christoph Trzaskalik, 2005, S. 181 (189 ff.); allgemein zu Art. 72 Abs. 2 GG Christian Waldhoff, Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausübung von Gesetzgebungskompetenzen (Art. 72 Abs. 2; 75 Abs. 2; 125a Abs. 2 GG) – materielles Kompetenzzuweisungsrecht als Element einer Föderalismusreform in: Henneke (Hg.), Föderalismusreform in Deutschland, 2005, S. 55 ff.; skeptisch, inwiefern der Verweis auf Art. 72 Abs. 2 GG auch nach dessen Reform eine bedeutsame Schranke für die Steuergesetzgebungskompetenz des Bundes darstellt, Siekmann (Fn. 305), Art. 105 Rn. 21 ff.

       [310]

      Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 55.

       [311]

      BVerfGE 98, 83 (97); 98, 106 (118 f.); dazu Michael Rodi, Bundesstaatliche Kompetenzausübungsschranken für Lenkungssteuern, StuW 1999, S. 105; Wernsmann (Fn. 63), S. 176 ff.; Klaus Vogel, Neue Diskussion über die Gesetzgebungszuständigkeit für Lenkungsteuern, in: FS für Peter Badura, 2004, S. 589.

       [312]

      Zum Problem, inwiefern dies durch Abschaffung oder absichtsvolles Unterlassen der Steuer geschehen kann vgl. Siekmann (Fn. 305), Art. 105 Rn. 28 ff.

       [313]

      Siekmann (Fn. 305), Art. 105 Rn. 26 f.; insgesamt Martin Küssner, Die Abgrenzung der Kompetenzen des Bundes und der Länder im Bereich der Steuergesetzgebung sowie der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern, 1992.

       [314]

      BVerfGE 13, 181 (192 ff.).

       [315]

      Siekmann (Fn. 305), Art. 105 Rn. 26.

       [316]

      BVerfGE 93, 121.

       [317]

      Zu diesen Christian Waldhoff, Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, in: Henneke/Pünder/Waldhoff (Hg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 13 sowie ausführlich unten Rn. 96 f.

       [318]

      Dabei wird nicht auf den eigentlichen Verbrauchsvorgang als solchen, sondern auf die diesen ermöglichenden vorgelagerten Akt abgestellt, so dass der Endverbraucher nicht mehr durch die Verbrauchsteuer unmittelbar belastet wird, sondern in der Regel der das Verbrauchsgut anbietende Unternehmer direkt betroffen ist. Verbrauchsteuern sind aber auf Weitergabe der Belastung an den Endverbraucher angelegt („Überwälzung“). Beispiele für Verbrauchsteuern sind die Umsatzsteuer, die Tabaksteuer, die Mineralölsteuer oder die Kaffeesteuer. Vgl. Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 48; BVerfGE 145, 171 (211 Rn. 111 ff.).

       [319]

      Neben der einzigen bundesgesetzlichen Aufwandsteuer in Gestalt der Kraftfahrzeugsteuer, sind dies insbesondere Gemeindesteuern wie etwa die Hundesteuer oder die Zweitwohnungsteuer. Vgl. BVerfGE 114, 316 (334); Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 49.

       [320]

      BVerfGE 65, 325 (349); Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 52.

       [321]

      Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die zum 1.1.1970 üblicherweise bestehenden Verbrauch- und Aufwandsteuern aus Bestandsschutzgründen „als nicht mit bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig“ eingeordnet, BVerfGE 69, 174 (183); auch 98, 106 (125); auch Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 51.

       [322]

      BVerfGE 65, 325 (351); 98, 106 (124 f.).

       [323]

      Siehe Seer (Fn. 289), § 2 Rn. 46.

       [324]

      Auch Birk/Desens/Tappe (Fn. 304), Rn. 126.

       [325]

      Stefan Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 57.

       [326]

      Der Finanzausgleich im Bundesstaat in seiner staatsrechtlichen Bedeutung, 1922, S. 20.

       [327]

      Differenzierend der Artikel „Ertragshoheit“ von Hans B. Brockmeyer, in: Klein (Hg.), Lexikon des Rechts. Steuer- und Finanzrecht, 21993, S. 173.

       [328]

      So