Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

1979; Katharina Schober, Strukturen interkommunaler Zusammenarbeit, VBlBW 2015, S. 97 ff.; Benedikt Schreiner, Die Haftung im Zweckverband, Interkommunales Kooperationsrecht, Kommunalrecht und Gesellschaftsrecht, Diss. jur. Passau, 2014; Werner Schroeder, Wozu noch Zweckverbände? – Rechtliche Probleme der Verlagerung kommunaler Aufgaben auf Zweckverbände, Die Verwaltung 34 (2001), 205 ff.; Gunnar Schwarting in: Hennecke/Strobl/Diemert, Recht der kommunalen Haushaltswirtschaft, München, 2008, § 7 Allgemeine Haushaltsgrundsätze, S. 132 ff.; Peter Seydel, Die kommunalen Zweckverbände, Diss. iur. Göttingen, 1955; Wolf-Uwe Sponer, Verfahrens-, Zuständigkeits- und Haftungsfragen bei der Abwicklung aufgelöster Zweckverbände, LKV 2009, S. 401 ff.; Tanja Struve, Durchbruch für die interkommunale Zusammenarbeit, EuZW 2009, S. 805 ff.; Linus Viezens/Wolfgang Siederer, Vergabefreie Gründung und Aufgabenübertragung auf Zweckverbände, Anmerkungen zu den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH v. 30.6.2016 – Rs. C-51/15 (Remondis), AbfallR 2016, S. 188 ff.; Christian Ziche, Die Haftung des Vorsitzenden eines Zweckverbandes, DÖV 2009, S. 890 ff.

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › A. Einführung

A. Einführung

      1

      2

      3

      4

      5

      Die kommunale Kooperation wird durch verschiedene tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten gefördert oder gehemmt: In tatsächlicher Hinsicht sind vor allem maßgebend die Lage der beteiligten Kommunen, deren Fläche und Bevölkerungsdichte, die Kongruenz von rechtlicher und wirtschaftlicher Struktur und der allgemeine Entwicklungsstand des Gebietes.

      6

      Was die rechtlichen Rahmenbedingungen angeht, so fördert ein Angebot an gesetzlichen Regelungen die kommunale Zusammenarbeit – vor allem wenn diese Vorschriften wenige Formalien vorsehen und auch noch zur Disposition der kooperierenden Kommunen stehen. Hat der Landesgesetzgeber hingegen nur wenige Organisationsformen für die Kooperation bereitgestellt, schreibt er viele Formalien vor und sind diese Regelungen für die kooperationswilligen Kommunen auch nicht abdingbar, so hemmt dies die Zusammenarbeit. Ein geringeres Bedürfnis an Kooperation auf vertraglicher Grundlage besteht auch dann, wenn bereits vielfältige übergemeindliche Organisationsformen wie Verbandsgemeinden, Ämter oder Samtgemeinden bestehen und diese über einen größeren Aufgabenkreis verfügen.

      7

      Im Folgenden werden zunächst die historischen Grundlagen des kommunalen Kooperationsrechts geschildert (B), dann die Rechtsquellen des kommunalen Kooperationsrechts im Überblick (C) und anschließend im Einzelnen (D bis F) erörtert. Nach einer Darstellung allgemeiner Regeln der Zusammenarbeit (G) werden die öffentlich-rechtlichen Kooperationsformen betrachtet (H bis K), wobei dem Zweckverband (J) besondere Bedeutung zukommt. Daneben stehen privatrechtliche Kooperationsmöglichkeiten (L) sowie die Kombination verschiedener Kooperationsformen (M) zur Verfügung. Schließlich folgen die Sonderprobleme grenzüberschreitender Kooperation (N), abschließend die kommunalen Spitzenverbände (O).

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › B. Geschichte

B. Geschichte

      8