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Besonderes Verwaltungsrecht


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      In manchen Ländern bedarf auch die Gründung einer privatrechtlichen Gesellschaft durch zwei oder mehr Kommunen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Ist dies der Fall, ist vor Erteilung der Genehmigung die Gesellschaft ebenfalls schwebend unwirksam. In den übrigen Ländern ist die Beteiligung an der Gesellschaft lediglich anzuzeigen.

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      Sonstige Kooperationsmaßnahmen wie die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft sind der Kommunalaufsichtsbehörde gleichfalls lediglich anzuzeigen. Einer Genehmigung bedürfen sie nicht.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › H. Arbeitsgemeinschaft

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › I. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

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      Die mandatierende Vereinbarung entfaltet Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis zwischen zwei Kommunen. Eine Kommune beauftragt (mandatiert) eine andere Kommune mit der Aufgabenerfüllung. Befugnisse gehen nicht über und jede Kommune bleibt nach außen gegenüber ihren Einwohnern verantwortlich. Schließen bspw. die Gemeinden A und B eine mandatierende Vereinbarung