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Besonderes Verwaltungsrecht


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ein: Auf das Recht der EU, das Grundgesetz und die europäische Kommunalcharta folgt das sonstige zwingende Bundesrecht. Es schließen sich die Landesverfassung, die zwingenden Vorschriften des Kooperationsgesetzes, das sonstige zwingende Landeskommunalrecht und das übrige Landesrecht an. Auf die Zweckverbandssatzung folgen die nachgiebigen Vorschriften des Kooperationsgesetzes sowie das sonstige nachgiebige Bundes- und Landesrecht. Soweit der Zweckverband in Ausschöpfung der ihm übertragenen Befugnisse tätig wurde, treten die von ihm gesetzten Regelungen an die Stelle der mitgliedschaftlichen Vorschriften und nehmen deren Rang innerhalb der Normenhierarchie ein. Der Zweckverband schiebt sich zwischen seine Mitglieder und sonstige, diesen übergeordnete Hoheitsträger. Seine Regelungen gehen zwar dem mitgliedschaftlichen Recht vor, haben aber in gleicher Weise wie jene übergeordnete Vorschriften zu beachten[102].

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      Die Verbandsversammlung beschließt über die Umlageerhebung durch Satzung, zumeist in der Haushaltssatzung. Dann wird die Umlage durch Verwaltungsakt des Verbandes erhoben. Gegen beide Rechtsakte sind die allgemeinen Rechtsbehelfe gegeben: Die Umlagesatzung kann durch verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle vor dem OVG gemäß § 47 VwGO angegriffen werden, der Umlagebescheid durch Widerspruch gemäß § 68 VwGO und Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.

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      Ein Zweckverband erwirtschaftet außerdem weitere Erträge. Diese ergeben sich zunächst aus der Verwaltung des Verbandsvermögens, z.B. der Vermietung von Gebäuden, und der Veräußerung von Verbandsvermögen, etwa nicht mehr benötigter Grundstücke. Außerdem können Zweckverbände Fördermittel erhalten, z.B. aus dem INTERREG-Programm der Europäischen Union. Schließlich steht Zweckverbänden die Aufnahme von Krediten offen, etwa zur Finanzierung großer Infrastrukturinvestitionen wie Klärwerken.

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