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Besonderes Verwaltungsrecht


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      Die Bildung eines Zweckverbandes „erschüttert“ das kommunale Umfeld und zeitigt Rechtswirkungen für die Mitglieder (1.), die Verbandsangehörigen (2.) sowie die Kommunalaufsichtsbehörde (3.).

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      Aus der Perspektive der Aufsichtsbehörde entsteht eine weitere juristische Person des öffentlichen Rechts, die zusätzlich zu den Mitgliedskommunen zu überwachen ist. Zugleich wird aber die Wahrnehmung einer oder mehrerer Aufgaben bei dem Zweckverband gebündelt, was die Kontrolle dieser Aufgabenwahrnehmung erleichtern kann.

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