Группа авторов

Besonderes Verwaltungsrecht


Скачать книгу

aber nicht müssen. Die geplanten Erträge dürfen nur auf Grund anderer Rechtsgrundlagen, z.B. der Kommunalabgabengesetze, erhoben werden. Nach Ende des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Dieser hat eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie die Schlussbilanz zu umfassen. Der Jahresabschluss wird entweder von einem eigenen Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes oder – in der Praxis viel häufiger – von dem Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitglieds des Zweckverbandes kontrolliert[118].

      101

      102

      Der Haushalt eines Zweckverbandes ist in mehrfacher Hinsicht mit den Haushalten der Verbandsmitglieder verknüpft: Es stellen nicht nur die durch den Verband von den Mitgliedern erhobenen Zahlungen bei diesen Aufwendungen, bei dem Verband aber Erträge dar (und umgekehrt), sondern der Jahresabschluss des Zweckverbandes fließt auch anteilig (meist nach dem Umlagemaßstab) in die Jahresabschlüsse der Verbandsmitglieder ein und ist mit diesen zu „konsolidieren“.

      103

      104

      Dem Grunde nach unterliegt ein Zweckverband nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Denn gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, somit auch Zweckverbände, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Eine Ausnahme findet sich dann in § 2b Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 UStG. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen, kann ein Zweckverband bei bestimmten Tätigkeiten als Unternehmen gelten und so der Umsatzsteuer unterliegen, § 2b Abs. 4 UStG. Im Gewerbesteuerrecht trifft § 2 GewStDV dem § 4 KStG vergleichbare Bestimmungen. Im Grundsteuerrecht schließlich verweist § 3 Abs. 3 GrStG auf § 4 Abs. 3 KStG. Dem § 4 Abs. 5 KStG ähnliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GrStG.

      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt

      105

      106

      107

      108

      Die Rechtsfolgen der Anstaltsbildung ähneln denjenigen der Errichtung eines Zweckverbandes; vor allem gehen die vorgesehenen Aufgaben auf die Anstalt über und es kann auch der Übergang der entsprechenden Befugnisse zum Erlass von Satzungen und Bescheiden vorgesehen werden.

      109

      So wie bei einem Zweckverband Mitglieder beitreten und ausscheiden können, kann sich auch der Kreis der Träger einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt wandeln. Bleibt allerdings nur noch eine einzige Kommune als Träger übrig, so ist die gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts nicht aufgelöst, sondern besteht als Kommunalunternehmen dieser letzten verbliebenen Kommune fort.

      110

      111