aber nicht müssen. Die geplanten Erträge dürfen nur auf Grund anderer Rechtsgrundlagen, z.B. der Kommunalabgabengesetze, erhoben werden. Nach Ende des Haushaltsjahres ist ein Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Dieser hat eine Finanz- und Ergebnisrechnung sowie die Schlussbilanz zu umfassen. Der Jahresabschluss wird entweder von einem eigenen Rechnungsprüfungsamt des Zweckverbandes oder – in der Praxis viel häufiger – von dem Rechnungsprüfungsamt eines kommunalen Mitglieds des Zweckverbandes kontrolliert[118].
101
Bei der Aufstellung, dem Vollzug und der Kontrolle des Haushalts sind die anerkannten Haushaltsgrundsätze zu beachten[119]: Zentral ist der Grundsatz der auch mittelfristig gesicherten Aufgabenerfüllung unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Zweckverbände sollen einen Haushaltsausgleich erreichen und die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beachten. Der Haushalt ist öffentlich aufzustellen und hat den Geboten der Haushaltswahrheit und Haushaltsklarheit zu genügen. Erträge und Aufwendungen sind nach dem Prinzip der Haushaltsgenauigkeit so präzise wie möglich zu erfassen und nach dem Bruttoprinzip in voller Höhe ohne wechselseitige Verrechnungen darzustellen. Dabei ist nur ein Haushalt, bestehend aus Finanz- und Ergebnishaushalt, zu erstellen.
102
Der Haushalt eines Zweckverbandes ist in mehrfacher Hinsicht mit den Haushalten der Verbandsmitglieder verknüpft: Es stellen nicht nur die durch den Verband von den Mitgliedern erhobenen Zahlungen bei diesen Aufwendungen, bei dem Verband aber Erträge dar (und umgekehrt), sondern der Jahresabschluss des Zweckverbandes fließt auch anteilig (meist nach dem Umlagemaßstab) in die Jahresabschlüsse der Verbandsmitglieder ein und ist mit diesen zu „konsolidieren“.
IX. Besteuerung des Zweckverbandes
103
Ein Zweckverband kann vor allem der Körperschaftsteuer, daneben aber auch der Umsatz-, Gewerbe- und Grundsteuer unterliegen[120]. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6; § 4 KStG besteht eine Körperschaftsteuerpflicht des Zweckverbandes für seine Betriebe gewerblicher Art. Dazu zählen zunächst sämtliche Betriebe, die auf einem der Tätigkeitsfelder des § 4 Abs. 3 KStG tätig sind. Hingegen sind Hoheitsbetriebe nach § 4 Abs. 5 KStG von der Steuerpflicht ausgenommen. Im Übrigen kommt es für die Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 KStG darauf an, ob der Betrieb der nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dient und innerhalb der Gesamtbetätigung des Zweckverbandes wirtschaftlich herausgehoben ist.
104
Dem Grunde nach unterliegt ein Zweckverband nicht (mehr) der Umsatzsteuer. Denn gemäß § 2b Abs. 1 S. 1 UStG gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts, somit auch Zweckverbände, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Eine Ausnahme findet sich dann in § 2b Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 3 UStG. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen, kann ein Zweckverband bei bestimmten Tätigkeiten als Unternehmen gelten und so der Umsatzsteuer unterliegen, § 2b Abs. 4 UStG. Im Gewerbesteuerrecht trifft § 2 GewStDV dem § 4 KStG vergleichbare Bestimmungen. Im Grundsteuerrecht schließlich verweist § 3 Abs. 3 GrStG auf § 4 Abs. 3 KStG. Dem § 4 Abs. 5 KStG ähnliche Regelungen finden sich in § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 GrStG.
Zehntes Kapitel Kommunalrecht › § 65 Kommunale Zusammenarbeit › K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt
K. Gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt
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Eine vergleichsweise neue Entwicklung im kommunalen Kooperationsrecht stellt die gemeinsame öffentlich-rechtliche Anstalt dar, zum Teil auch als gemeinsames Kommunalunternehmen bezeichnet[121]. Im Kommunalrecht wurde die Rechtsform der Anstalt ursprünglich nur für Sparkassen bereitgestellt und später durch Aufnahme in die allgemeinen Kommunalgesetze auch für sonstige Betätigungen einer einzelnen Kommune, sodann durch Bezugnahme darauf in den Kooperationsgesetzen auch für mehrere Kommunen gemeinschaftlich genutzt[122]. Die Anstalt öffentlichen Rechts stellt eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigenem Stammkapital dar[123]. Sie tritt neben den Zweckverband[124] und weist im öffentlichen Recht gewisse Parallelen zu einer GmbH des Privatrechts auf.
I. Mögliche Träger der Anstalt
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Im Unterschied zum Zweckverbandsrecht können an einer Anstalt öffentlichen Rechts grundsätzlich nur Kommunen, andere Anstalten oder Zweckverbände beteiligt sein[125]. Ausnahmsweise lässt das Landesrecht auch eine Minderheitsbeteiligung Privater zu[126].
II. Bildung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Eine öffentlich-rechtliche Anstalt entsteht in gleicher Weise wie ein Zweckverband in einem mehrstufigen Prozess[127]. Zunächst ist zwischen den künftigen Trägern der Anstalt die Anstaltssatzung zu vereinbaren. Dieser kommt ebenso wie der Zweckverbandssatzung eine Doppelnatur zu – einerseits ist sie ein Vertrag zwischen den Trägern der Anstalt, andererseits die Grundordnung der Anstalt. In aller Regel sieht das Landesrecht lediglich vor, dass die Errichtung der Anstalt der Aufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht kann aber zum Genehmigungsvorbehalt gesteigert sein, soweit die Anstalt etwa Dienstherr von Beamten werden soll. Die Anstaltssatzung und die eventuell erforderliche Genehmigung sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Anstalt entsteht dann, sofern nichts anderes vereinbart ist, am Tag nach der Bekanntmachung.
III. Rechtsfolgen der Anstaltsbildung
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Die Rechtsfolgen der Anstaltsbildung ähneln denjenigen der Errichtung eines Zweckverbandes; vor allem gehen die vorgesehenen Aufgaben auf die Anstalt über und es kann auch der Übergang der entsprechenden Befugnisse zum Erlass von Satzungen und Bescheiden vorgesehen werden.
IV. Veränderungen des Trägerkreises
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So wie bei einem Zweckverband Mitglieder beitreten und ausscheiden können, kann sich auch der Kreis der Träger einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt wandeln. Bleibt allerdings nur noch eine einzige Kommune als Träger übrig, so ist die gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts nicht aufgelöst, sondern besteht als Kommunalunternehmen dieser letzten verbliebenen Kommune fort.
V. Auflösung der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Für die Auflösung einer gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt haben sich im Landesrecht zwei verschiedene Modelle herauskristallisiert: Nach dem ersten Muster haben die Vertretungskörperschaften der Anstaltsträger übereinstimmende Auflösungsbeschlüsse zu fassen als actus contrarii zur ursprünglichen Vereinbarung der Anstaltssatzung[128]. Nach dem zweiten Typ fasst der Verwaltungsrat der Anstalt einen satzungsändernden Auflösungsbeschluss, dem die Vertretungskörperschaften aller Anstaltsträger zuzustimmen haben[129]. Der praktische Unterschied zwischen beiden Modellen ist gering, weil die Mitglieder des Verwaltungsrates weisungsgebunden sind.
VI. Interne Organisation der gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anstalt
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Die Anstalt öffentlichen Rechts verfügt in gleicher Weise wie ein Zweckverband