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Besonderes Verwaltungsrecht


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So kann sich bspw. ein Zweckverband an einem anderen beteiligen,[139] eine öffentlich-rechtliche Anstalt an einer weiteren, schließlich kann sich ein Zweckverband an einer Anstalt beteiligen und umgekehrt eine Anstalt an einem Zweckverband. Dabei können diese Beteiligungsverhältnisse auch über mehrere Stufen fortgeführt werden. Soweit die Kommunen in Form einer GmbH oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts zusammenarbeiten, kann diese sich ihrerseits an einer anderen juristischen Person des Privatrechts beteiligen. Schließlich können auch öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Formen kombiniert werden, so kann etwa eine Anstalt öffentlichen Rechts ihrerseits eine GmbH gründen und diese sich wiederum an einem Zweckverband beteiligen.

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › N. Grenzüberschreitende Kooperation

N. Grenzüberschreitende Kooperation

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      Zehntes Kapitel Kommunalrecht§ 65 Kommunale Zusammenarbeit › O. Kommunale Spitzenverbände

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      Anmerkungen

       [1]

      Zum Kooperationsbegriff bei der Stadt-Umland-Problematik Alexander Glock, Kommunale Kooperation in der Region: die Organisation des Stadt-Umland-Verhältnisses in den Verdichtungsräumen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika, 2009, S. 64 ff.

       [2]

      Überblick bei Thorsten Ingo Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 18 ff.

       [3]

      Dazu Hans-Joachim Hasemann-Trutzel, Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger? – Überlegungen zur rechtlichen Zulässigkeit am Beispiel Nordrhein-Westfalen, AbfallR 2014, S. 72 ff.

       [4]

      Siehe Klaus Plate/Charlotte Schulze/Jürgen Fleckenstein, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 82018, Rn. 313.

       [5]

      Insofern besteht die Gefahr so genannter Fachbruderschaften.

       [6]

      Dazu Dirk Ehlers, Interkommunale Zusammenarbeit in Gesellschaftsform, DVBl 1997, S. 137 (139).

       [7]

      Siehe Schmidt (Fn. 2), S. 11.

       [8]

      Zu den Auswirkungen auf die Aufsichtsbehörde siehe Schmidt (Fn. 2), S. 13.

       [9]

      Vgl. Schmidt (Fn. 2), S. 11 ff.

       [10]

      § 13 Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen v. 31.10.1841, PrGS 1841, S. 297; § 7 Gesetz über die Verpflichtung zur Armenpflege v. 31.12.1842, PrGS 1843, S. 8; § 8 Gemeindeordnung für die Rheinprovinz, v. 23.7.1845, PrGS 1845, S. 523; § 126 Gemeindeordnung für