Daniela Schroeder

Grundrechte


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Grundrechte

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      Es gibt jedoch auch Grundrechte, deren persönlicher Schutzbereich beschränkt ist.

      (1) Deutschen-Grundrechte

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      Bei den Deutschengrundrechten stellt sich die Frage, auf welche Grundrechte sich Staatenlose und Nicht-EU-Ausländer berufen können, wenn sie sich nicht auf die den Deutschen i.S.d. Art. 116 GG vorbehaltenen Deutschengrundrechte berufen können.

      Beispiel

      M ist iranischer Staatsangehöriger und lebt seit seiner Geburt in Deutschland, wo er seit einigen Jahren als erfolgreicher Geschäftsmann arbeitet. Weil Geschäftsbeziehungen zum Iran zunehmend durch bürokratische Behinderungen erschwert werden, beschließt er zusammen mit einigen anderen Betroffenen, für ungehinderte Geschäftsbeziehungen zum Iran zu demonstrieren.

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      Bei den Deutschengrundrechten ist ferner problematisch, auf welche Grundrechte sich EU-Ausländer berufen können. Im Gegensatz zu den Staatenlosen und den Nicht-EU-Ausländern (s.o. Rn. 104) genießen sie insofern Privilegien, als für sie gemäß Art. 18, 20 AEUV ein allgemeines Diskriminierungsverbot und zusätzlich besondere Diskriminierungsverbote (etwa Art. 45 und 56 AEUV) gelten. Diese Bestimmungen sind wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts vor mitgliedstaatlichem Recht auch bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu beachten.

      Beispiel

      Dasselbe Beispiel wie oben Rn. 104; M ist hier jedoch belgischer Staatsangehöriger.

      (2) Weitere Grundrechte

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      Zu den Freiheitsrechten, deren persönlicher Schutzbereich beschränkt ist, gehören ferner die Grundrechte, die wegen ihres jeweiligen Sachzusammenhangs eine Sonderstellung einnehmen.

      Beispiel

      Art. 16 Abs. 1 GG schützt die deutsche Staatsangehörigkeit. Auf dieses Grundrecht können sich dementsprechend nur deutsche Staatsangehörige i.S.d. Art. 116 Abs. 1 Var. 1 GG und somit nicht alle Deutschen i.S.d. Art. 116 GG berufen.

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      Grundrechtsmündig ist jeder, der fähig ist, ein Grundrecht, dessen Träger er ist, entsprechend seiner Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit selbständig auszuüben.

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      Wiederholen Sie die Geschäftsfähigkeit im Zivilrecht!

      Im Zivilrecht sind Minderjährige im Alter unter 7 Jahren nicht geschäftsfähig sowie im Alter zwischen 7 und 18 Jahren beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 104, 106 BGB). Das BGB knüpft die Geschäftsfähigkeit von Personen damit an bestimmte Altersgrenzen. Das Grundgesetz enthält Altersgrenzen dagegen nur in Art. 12a Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 2 GG. Andere Altersgrenzen finden sich im einfachen öffentlichen Recht (vgl. z.B. § 5 S. 2 RelKErzG).

      Beispiele

      Kann sich der achtjährige B auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 12a GG berufen?

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      Ob bzw. wann ein Minderjähriger in der Ausübung seiner Grundrechte beschränkt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist die individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit der konkret betroffenen Person maßgeblich