Daniela Schroeder

Grundrechte


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Personenmehrheiten, sofern sie eine hinreichende Selbständigkeit und gefestigte innere Organisation aufweisen, die eine einheitliche Willensbildung und -bekundung nach außen hin ermöglichen.[5] Für unser Beispiel oben (Rn. 83) bedeutet dies, dass die von E und F gegründete OHG keine schlichte Personenmehrheit, sondern vielmehr eine juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG ist, so dass die erste Voraussetzung des Art. 19 Abs. 3 GG vorliegt.

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      Hinweis

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      Auf die Staatsangehörigkeit der Personen, die sich zu einer juristischen Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG zusammengeschlossen haben, kommt es nicht an. In unserem Beispiel oben (Rn. 83) wäre es danach für die Qualifizierung der OHG als inländische juristische Person unerheblich, wenn z.B. E ägyptischer Staatsangehöriger wäre und F die chinesische Staatsangehörigkeit besäße.

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      Im dritten Schritt untersuchen Sie, ob das Grundrecht, auf das sich die inländische juristische Person beruft, „seinem Wesen nach“ auf diese inländische juristische Person anwendbar ist. Die wesensmäßige Anwendbarkeit setzt zunächst voraus, dass das betreffende Grundrecht eine korporative Seite aufweist, d.h. kollektiv ausgeübt werden kann. Eine kollektive Seite in diesem Sinne ist z.B. bei den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 9, Art. 12 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 Abs. 1 GG anerkannt. In unserem Beispiel oben (Rn. 83) steht das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in Rede. Es kann kollektiv ausgeübt werden.

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      (3) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts

      (a) Grundsatz

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      Beispiel

      Die Gemeinde H liegt in der Nähe eines genehmigten Planungsgebiets für Braunkohletagebau in NRW. Der Gemeinderat beschließt, dass sich die Gemeinde zur generellen Gegnerin von Braunkohle als Energiequelle erklärt. Stattdessen will sich die Gemeinde für erneuerbare Energien einsetzen. Die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet den Beschluss des Gemeinderates. H fühlt sich in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG verletzt. Zu Recht? – Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG kommt nur in Betracht, wenn H Träger von Grundrechten ist. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist H Teil der Exekutive, so dass sie sich nicht auf Grundrechte berufen kann. Sie fühlt sich demnach zu Unrecht in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG verletzt.

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