target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_aa758f1a-36bc-5448-a493-e7f37b615415">Übergang gemäß §§ 20, 131, 176 Abs. 3, 177 UmwG außerhalb des Geltungsbereichs von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB
bb)Mitglieder des Vertretungsorgans des übertragenden Rechtsträgers
c)Besonderheiten bei Kettenumwandlungen
d)Übertragung von Versorgungsverbindlichkeiten
aa)Differenzierung zwischen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern
bb)Exkurs: Kein Widerspruchsrecht oder Zustimmungserfordernis für Betriebsrentner
e)Grenzen des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergängen im Rahmen übertragender Umwandlungen
aa)Grundsatz: Widerspruchsrecht nach § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 6 BGB
bb)Kein Widerspruchsrecht bei Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers
a)Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers (Verschmelzung, Aufspaltung, Vollübertragung)
aa)Verschmelzung und Vollübertragung
b)Fortbestand des übertragenden Rechtsträgers
bb)Spaltungen und Vermögensteilübertragung
II.Zuordnung von Arbeitsverhältnissen durch einen Interessenausgleich gemäß § 323 Abs. 2 UmwG
2.Verhältnis von § 323 Abs. 2 UmwG zu § 324 UmwG i.V.m. § 613a BGB
3.Voraussetzungen von § 323 Abs. 2 UmwG
a)Betriebsänderung und Interessenausgleich
4.Rechtsfolgen von § 323 Abs. 2 UmwG: Gestaltungsspielraum
5.Normative Wirkung des Interessenausgleichs?
a)Grundsatz: Notwendigkeit einer individualrechtlichen Umsetzung
b)Ausnahme: Ausgestaltung als Betriebsvereinbarung
III.Formwechsel
1.Unanwendbarkeit von § 613a BGB
2.Fehlen von Gestaltungsrechten des Arbeitnehmers
3.Keine Auswirkungen auf individualrechtliche Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
4.Auswirkungen auf das Amt und die vertragliche Stellung von Organmitgliedern
C.Auswirkung auf die Rechtsstellung und das Amt von Arbeitnehmervertretungsorganen
2.Betriebsrat
a)Beteiligungsrechte in Bezug auf den Umwandlungsvorgang/Abgrenzung zu sonstigen Beteiligungsrechten
aa)Monatsfrist für die Zuleitung des (Entwurfs des) Umwandlungsplans bzw. -vertrags