Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

href="#ulink_12ebc4a7-cbfe-5959-8306-7ddd1b681565">[62]

      Siems, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen, S. 85, 149: „Die knappe Durchsicht von Hauptbelegstellen für die Lehre von der Heimlichkeit des Diebstahls ist bedrückend. Zwei Texte […] stehen unter römischrechtlichem Einfluss“.

       [63]

      Amira, Die germanischen Todesstrafen, 1922, S. 64.

       [64]

      Siems, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen, S. 85, 141.

       [65]

      Siems, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen, S. 85, 141; Siems beruft sich bei dieser Feststellung auf einen Aufsatz mit dem Titel „Der Diebstahl nach dem älteren Rechte der freyen Städte Hamburg, Lübeck und Bremen“ des Oberappelationsgerichtsrat Cropp aus dem Jahr 1825 (Cropp, Criminalistische Beyträge. Eine Zeitschrift in zwanglosen Heften 2 (1825), S. 1, 10 Anm. 3, 11), dessen Beitrag von zahlreichen Rechtshistorikern (u.a. Amira, Brunner, R. Schröder und insbesondere Wilda) zum Ausgangspunkt für die Einordnung der Heimlichkeit als genuin germanisches Tatbestandsmerkmal genommen wurde.

       [66]

      Siems, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen, S. 85, 143 ff.

       [67]

      Wilda thematisiert die Heimlichkeit als charakteristisches Tatbestandsmerkmal im germanischen Recht an zahlreichen Stellen, s. u.a.: Wilda, Geschichte des deutschen Strafrechts, Bd. I, 1842, S. 152 ff., 860 ff., 907 ff. (in Zusammenhang mit dem Diebstahl sowie Raub).

       [68]

      Siems, in: Weitzel (Hrsg.), Hoheitliches Strafen, S. 85, 142. Das ideologiegeladene Bild des heroischen Germanen und die Glorifizierung eines „urdeutschen Germanentums“ wurde schließlich auch im 20. Jahrhundert zur Zeit des Nationalsozialismus aktuell. So kann auch die Überlegung angestellt werden, die Änderung des StGB unter dem nationalsozialistischen Regime sei angesichts des Mordmerkmals „Heimtücke“ ebenfalls durch diese Lehre beeinflusst. Eine direkte Einflussnahme wird von Siems (S. 142) angezweifelt, allerdings habe „die Germanentümelei der auf ihren Stellenwert“ bedachten germanistischen Rechtshistoriker in einer das System fördernden Weise beigetragen.

       [69]

      Schaffstein, Michaelis-FS, S. 281 f.; Radbruch, Pappenheim-FS, S. 37, 43 führt diese fehlende Erfassung des deliktischen Verhaltens des Raubes auf die von Schwarzenberg geschaffene Regelung des Art. 151 der Bambergensis zurück, der Art. 126 CCC zugrunde liegt und in dem es heißt: „Item ein jeder boßhaftiger überwundener Räuber soll mit dem Schwert vom Leben zum Tod gerichtet werden“. Im Vordergrund stand der Tätertypus des „Raubgesellen“, so wie er in der damaligen Zeit auftrat, und nicht ein bestimmter Deliktstyp (s. auch Landmesser, Der Raub, S. 17).

       [70]

      Schaffstein, Michaelis-FS, S. 281, 283.

       [71]

      Text aus Schroeder (Hrsg.), Die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. (Carolina), 2000, S. 79.

       [72]

      Radbruch, Pappenheim-FS, S. 37, 41.

       [73]

      Radbruch, Pappenheim-FS, S. 37, 41 f.

       [74]

      Dies geht aus Art. 151 Bambergensis hervor, s. Kohler/Scheel, Die Carolina und ihre Vorgängerinnen, Bd. II, 1902, S. 61. Die Bambergensis von 1507 ist in vielen Vorschriften der CCC fast wortidentisch übernommen, s. hierzu Geppert, Jura 2015, 143, 145 f.

       [75]

      Landmesser, Der Raub, S. 38; auch Clasen, Commentarius in Constitutiones Criminales Caroli V., 1999, S. 786 vertrat in Anlehnung an das römisch-italienische Recht, dass die Todesstrafe nur auf Rückfalltäter anzuwenden sei.

       [76]

      Schaffstein, Michaelis-FS, S. 285 f. Vor dem ewigen Landfrieden von 1495 wurde in der rechtlichen Praxis gemäß der Regelungen des alten Fehdewesens zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem Raub unterschieden. Indem die Carolina betonte, dass die Schwertstrafe nunmehr jedem Räuber drohte, sendete sie ein klares rechtspolitisches Signal aus, dazu Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte und Wissenschaftsgeschichte, 1986, S. 143.

       [77]

      Wadle, Landfrieden, Strafe, Recht, 2001, S. 183 ff.

       [78]

      Wadle, Landfrieden, Strafe, Recht, 2001, S. 195 f.

       [79]

      Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte und Wissenschaftsgeschichte, 1986, S. 144. Carpzov sah die Reinhaltung der Straßen von Räubern gar als eine der vornehmsten Pflichten von Kaisern, Fürsten und Städten, deren Nichtbeachtung zum Schadensersatz verpflichten könne, vgl. Schaffstein, Abhandlungen zur Strafrechtsgeschichte und Wissenschaftsgeschichte, 1986, S. 144.

       [80]

      Schild, Stichwort „Hängen“, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. II, 2. Aufl. 2012, Sp. 758 ff.

       [81]

      Meder, Rechtsgeschichte, 6. Aufl. 2017, S. 263.

       [82]

      Vormbaum, Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte, S. 25 ff.

       [83]

      Landmesser, Der Raub, S. 79.

       [84]

      Alle Normen des ALR sind zitiert aus: Hattenhauer, Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, 3. Aufl. 1996.

       [85]

      Geus, Mörder, Diebe, Räuber, 2002, S. 200.

       [86]

      Böhmer, Elementa iurisprudentiae criminalis,