Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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vergleichbare Regelungen, die aus dogmatischer Sicht (teils stärker, teils schwächer) von der deutschen Rechtslage divergieren. Bereits bei der bloßen Verortung im Deliktssystem lässt sich „eine große Vielfalt“ an Regelungsmodellen feststellen.[776] Während beispielsweise das deutsche Recht dem Raub einen eigenständigen Abschnitt widmet (zwanzigster Abschnitt des StGB), wird der Raub im englischen Recht (robbery, sec. 8 Theft Act 1968) in einem Abschnitt zwischen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl geregelt. Bildet der Raubtatbestand in Österreich (Raub, § 142 öStGB), der Schweiz (Raub, Art. 140 schwStGB) und Italien (rapina propria, Art. 628 Abs. 1 Codice penale) wie hierzulande einen eigenständigen Tatbestand, handelt es sich in Frankreich um eine besondere Form des Diebstahls (vol aggravé bzw. vol avec violence, Art. 311-4 Nr. 4 Code pénal), der sich nach deutschem Verständnis in einer enumerativen Aufzählung von unterschiedlichen Diebstahlsqualifikationen wiederfindet.

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 30 Raub › F. Strafverfahrensrecht

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