Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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250 Abs. 1 Nr. 1a StGB aufgeführten Argumente (Rn. 121), insbesondere die Gefahr der Umgehung der Voraussetzungen des § 252 StGB.[585] Darüber hinaus setzt § 250 Abs. 2 StGB ausdrücklich voraus, dass die Gefahr „durch die Tat“ eintritt. Der Begriff der „Tat“ bezeichnet im StGB grundsätzlich nur das tatbestandsmäßige Geschehen (sog. tatbestandsbezogener Tatbegriff).[586] Dieses endet aber – außer bei den Dauerdelikten, zu denen der Raub nicht gehört – mit der Vollendung des Delikts.[587] Deshalb scheint eine Unvereinbarkeit der Auslegung der Rspr. mit dem aus Art. 103 Abs. 2 GG fließenden Analogieverbot durchaus naheliegend. Folglich ist hier erst recht die Ansicht der h.L. vorzugswürdig, wonach die Qualifikation nach Vollendung des Raubes nicht mehr verwirklicht werden kann.[588]

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3. Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 2 StGB a) Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)

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      Hinsichtlich des Waffenbegriffs kann auf die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Rn. 120) verwiesen werden.

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