Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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besteht jedoch wegen der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz Tateinheit, wenn ein vollendetes Diebstahlsdelikt und ein lediglich versuchter Raub gegeben sind.[477]

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      Mit folgenden Delikten besteht Idealkonkurrenz:

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      Gegen den Täter kann (auch im Falle der §§ 250, 251 StGB) die Sicherungsverwahrung angeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 und S. 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Neben der Strafe kann bei Verwirklichung eines Raubdelikts (§§ 249–251 StGB) gemäß § 256 StGB Führungsaufsicht nach §§ 68 ff. StGB angeordnet werden.

III. Besonderheiten des schweren Raubes (§ 250 StGB)

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