besteht jedoch wegen der Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz Tateinheit, wenn ein vollendetes Diebstahlsdelikt und ein lediglich versuchter Raub gegeben sind.[477]
111
Gegenüber § 240 StGB ist § 249 StGB lex specialis; auch dann, wenn bei Einheitlichkeit des Tatobjektes mehrere Personen genötigt werden, denn die Einheitlichkeit des Raubgeschehens genießt Vorrang vor der Höchstpersönlichkeit der Willensfreiheit der Genötigten.[478] § 241 StGB ist subsidiär zum Raub.[479]
cc) Idealkonkurrenz
112
Mit folgenden Delikten besteht Idealkonkurrenz:
– | mit §§ 177, 178 StGB, wenn die beim Raub angewandte Gewalt für die spätere Vergewaltigung aufrechterhalten wird;[480] |
– | mit §§ 211, 212 StGB, wobei es unerheblich ist, wann die Wegnahme (also vor oder nach dem Tod des Opfers) stattgefunden hat, notwendig ist allerdings ein Töten zum Zwecke der Wegnahme;[481] |
– | mit § 222 StGB, wenn kein Fall des § 251 StGB vorliegt;[482] |
– | mit §§ 223, 224 StGB, da Personengewalt nicht zwingend eine Körperverletzung beinhalten muss;[483] |
– | mit § 237 StGB;[484] |
– | mit § 239a StGB;[485] |
– | mit § 21 StVG;[486] |
– | mit § 316a StGB;[487] dies gilt auch bei einem versuchten schweren Raub, nicht aber bei einem versuchten einfachen Raub, der von § 316a StGB verdrängt wird;[488] |
– | hinsichtlich des § 239 StGB ist danach zu unterscheiden, ob mit der Freiheitsberaubung noch andere Zwecke als die Verwirklichung der Wegnahme verfolgt wurden (dann Idealkonkurrenz, ansonsten Gesetzeskonkurrenz).[489] |
dd) Wahlfeststellung
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Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Raub ist nicht möglich, wohl aber zwischen Raub und räuberischem Diebstahl, wenn unklar ist, wann das Raubmittel eingesetzt wurde.[490] Str. ist, ob eine wahlfeststellende Verurteilung wegen Raubes oder räuberischer Erpressung möglich ist, wenn nicht festgestellt werden kann, ob der Täter den erbeuteten Gegenstand weggenommen oder das Opfer diesen weggegeben hat.[491] Dies kommt nur in Betracht, wenn man der Ansicht folgt, dass zwischen beiden Delikten ein Exklusivitätsverhältnis besteht.[492] Eine Wahlfeststellung mit § 259 StGB ist nicht möglich, es fehlt wegen des Nötigungselements des Raubes an der rechtsethischen und psychologischen Vergleichbarkeit beider Delikte.[493] Jedoch ist Wahlfeststellung zwischen § 259 StGB und dem im Raub enthaltenen § 242 StGB möglich,[494] wenn man die ungleichartige Wahlfeststellung anerkennt.[495]
d) Rechtsfolgen, minder schwerer Fall
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Der Raub ist ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB); der Strafrahmen reicht von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Gemäß § 46 StGB zu berücksichtigende Kriterien sind z.B. die Höhe der Raubbeute und die erkannte Bedeutung für das Opfer, die Brutalität, objektive Gefährlichkeit und die Folgen der Nötigungshandlung für das Opfer und die Sorgfalt bei der Tatplanung und -vorbereitung.[496] Umstände, die zum Regeltatbild des Raubes gehören, dürfen sich nicht straferhöhend auswirken.[497]
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Für minder schwere Fälle[498] gibt § 249 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor; z.B. im Falle des § 21 StGB,[499] wenn das Maß der Gewalt oder die Intensität der Drohung gering ist,[500] wenn der Entschluss zur Gewaltanwendung erst bei der Wegnahme aufgrund der Entdeckung gefasst wird[501] oder die Beute von geringem Wert war.[502] Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern sind ggf. auch gruppendynamische Prozesse zu berücksichtigen.[503] Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen, das Ergebnis hängt vom jeweiligen Tatbeitrag ab.[504]
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Gegen den Täter kann (auch im Falle der §§ 250, 251 StGB) die Sicherungsverwahrung angeordnet oder deren Anordnung vorbehalten werden (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 und S. 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Neben der Strafe kann bei Verwirklichung eines Raubdelikts (§§ 249–251 StGB) gemäß § 256 StGB Führungsaufsicht nach §§ 68 ff. StGB angeordnet werden.
1. Allgemeine Fragen
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Die in § 250 StGB enthaltenen Raubqualifikationen sind sehr unübersichtlich und führen zu erheblichen systematischen Verwerfungen.[505] Außerdem ist der Strafrahmen – trotz Möglichkeit der Minderung gemäß § 250 Abs. 3 StGB – sehr hoch. Nach Ansicht des BGH[506] erkläre die Vorschrift bestimmte Modalitäten der Verwirklichung des Raubunrechts, also den Angriff auf persönliche Freiheit und Eigentum, für besonders verwerflich und deshalb für in erhöhtem Maße strafwürdig. Es gehe nicht darum, eigenständige Unrechtstypen zu schaffen, sondern die Erschwerungsgründe des § 250 StGB zielten darauf, die Rechtsfolgen zu regeln. Dem widerspricht Vogel: Die Qualifikationsgründe des § 250 StGB seien keine bloßen Strafzumessungs- oder Rechtsfolgenregelungen, sondern vertypten gerade spezifisches Unrecht, das sich nicht in dem Raubgrundtatbestand erschöpft.[507] Hieran ist zutreffend, dass die meisten Qualifikationstatbestände eben nicht nur den Angriff auf die bereits vom Grundtatbestand geschützten Rechtsgüter der persönlichen Freiheit oder des Eigentums sanktionieren, sondern dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit dienen.[508] Mit einem solchen Verständnis sind jedoch auch Schwierigkeiten verbunden, insbesondere hinsichtlich der Rechtfertigung der Strafverschärfung in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB (Rn. 123 f.).
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Aufgrund der mehrfachen Umgestaltung der Vorschrift (Rn. 29 f.) stellen sich Fragen zur zeitlichen Geltung. Zu beachten ist, dass § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior-Grundsatz) eine konkrete Einzelfallbetrachtung gebietet und somit auch eine mögliche Strafmilderung zu berücksichtigen ist.[509] Im Verhältnis zu der Fassung vor dem 6. StrRG (Rn. 30) ist folglich § 250 Abs. 1 StGB n.F. wegen der nur dreijährigen Mindeststrafe das mildere Gesetz, § 250 Abs. 2 StGB n.F. jedoch aufgrund der nun höheren Höchststrafe für einen minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB das schärfere Gesetz.[510]
119
§