Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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typische Folge einer Nötigungshandlung, nicht aber einen zeitlich-räumlichen Zusammenhang.[364] In systematischer Hinsicht scheint es, dass die Rspr. inzident Kausalitätserwägungen i.S.e. „Verstärkerkausalität“ bei der Prüfung des Zusammenhangs zwischen Nötigung und Wegnahme einfließen lässt, obwohl sie weiterhin (explizit) nur einen Final- und keinen Kausalzusammenhang zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme fordert.[365] Zwar versteht sie diese Kausalität lediglich als „Prüfstein“ für das Vorliegen eines engen zeitlich-räumlichen Zusammenhangs (und nicht als eigenständiges Kriterium)[366], dabei wird aber nicht klar, inwieweit die Kausalität geeignet sein kann, Aufschluss über das Vorliegen eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs zwischen qualifizierter Nötigung und Wegnahme zu geben.[367]

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