Bestehen eines Zahlungsanspruchs der Täter mit Raubmitteln Geld wegnimmt und nicht weiß, dass es sich um Gattungsschulden handelt[408] sowie bei der räuberischen Pfandverwertung (sofern Zueignungsabsicht vorliegt)[409].
aa) Allgemein
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Raub ist weder in seinem Diebstahls- noch in seinem Nötigungselement ein eigenhändiges Delikt, sodass insbesondere eine mittäterschaftliche Begehung in Betracht kommt.[410] Voraussetzung für eine Qualifikation als Täter ist allerdings, dass der Beteiligte selbst Zueignungsabsicht hat.[411] Auch muss der „subjektiv-finale Konnex“ (also nach hier vertretener Ansicht Finalzusammenhang unter Berücksichtigung des subjektiven Zurechnungszusammenhangs) zwischen Nötigung und Wegnahme von jedem Täter vorausgesetzt (wenn auch nicht notwendigerweise verwirklicht) werden.[412] Das heißt, der (Mit-)Täter muss zum Zeitpunkt der Nötigungshandlung wissen und wollen, dass die Gewalt gegen das Opfer zum Zwecke eines Diebstahls verübt wird.[413] Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen für die Beteiligung, insbesondere zur Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme.[414] Umstritten ist indes die Beteiligung im zeitlichen Verlauf des Raubes (Rn. 99 ff.).
bb) Mittelbare Täterschaft
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Mittelbare Täterschaft gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist sowohl hinsichtlich der Wegnahmehandlung als auch der Nötigungshandlung möglich.[415] Diese kommt z.B. in Betracht, wenn dem Vordermann die Zueignungsabsicht fehlt (absichtslos handelndes doloses Werkzeug). Eine mittelbare Täterschaft kann auch vorliegen, wenn der Täter einen Komplizen veranlasst, gegen das Opfer Gewalt anzuwenden, ihm aber verschweigt, dass er die Gewaltanwendung zur Wegnahme ausnutzen möchte.[416] Str. ist, worin dann das eine mittelbare Täterschaft begründende Strafbarkeitsdefizit liegt: Nach Ansicht des BGH fehlt es beim Werkzeug am Vorsatz hinsichtlich der finalen Verknüpfung der Gewalt mit der Wegnahme.[417] Eine (mit-)täterschaftliche Begehung setzt voraus, dass zumindest Kenntnis von dem Finalzusammenhang besteht (Rn. 75), dies war aber bei den Komplizen nicht der Fall. Nach zutreffender Ansicht von Jäger[418] fehlt es aber auch am Vorsatz bzgl. der Gewaltanwendung zur Widerstandsüberwindung (also der Gewaltfinalität; Rn. 53 ff.).
cc) Mittäterschaft
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Eine mittäterschaftliche Begehung gemäß § 25 Abs. 2 StGB ist möglich, auch wenn der Beteiligte nicht alle objektiven Tatbestandsmerkmale selbst erfüllt. Für die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme sind nach der Rspr. der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft wesentliche Anhaltspunkte.[419] Die h.L. grenzt dagegen allein nach der Tatherrschaft ab.[420] Eine fehlende oder geringe Mitwirkung im Ausführungsstadium kann nach h.M. durch eine Beteiligung in der Vorbereitungs- und Planungsphase ausgeglichen werden.[421]
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Der Mittäter muss selbst Zueignungsabsicht haben.[422] Jedoch ist nicht jeder, der Zueignungsabsicht hat, auch Mittäter, es kommt nach allgemeinen Regeln auch eine Teilnahme in Betracht. Drittzueignungsabsicht ist grundsätzlich möglich,[423] allerdings bedarf es dann einer besonders sorgfältigen Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme. Hier kommt es auf die „Intensivität der Beteiligung an Wegnahme und Nötigung“ an.[424]
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Zudem muss der Mittäter, wenn er selbst nicht zum Zwecke der Wegnahme nötigt, wissen und wollen, dass das Nötigungsmittel zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt wird, da – entgegen der Ansicht des BGH[425] – eine Zurechnung der Finalität nicht möglich ist.[426] Andernfalls würde man den Raub in Widerspruch zu seiner (finalen) Grundstruktur in ein Delikt umgestalten, für dessen täterschaftliche Begehung die „bloß äußerliche, raum-zeitliche Summierung von Gewaltanwendung und Diebstahl ausreicht“.[427] Bei dem hier zugrunde gelegten Verständnis eines neben dem Finalzusammenhang geforderten subjektiven Zurechnungszusammenhanges (Rn. 81) muss sich das Wissen und Wollen des Mittäters auch auf diesen beziehen. Fehlt beim Komplizen ein Wissen und Wollen hinsichtlich Finalzusammenhang und subjektiven Zurechnungszusammenhang und nutzt dies der andere Beteiligte planvoll lenkend aus, kommt eine mittelbare Täterschaft in Betracht (Rn. 95).
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Problematisch sind auch die (sonstigen) Fälle der sukzessiven Mittäterschaft. Zunächst sind Konstellationen denkbar, in denen der Beteiligte gar nicht an der Nötigungshandlung mitwirkt, wohl aber an der Wegnahmehandlung. Hier scheidet entgegen der Ansicht des BGH[428] eine sukzessive Mittäterschaft aus, weil der Beteiligte dann nicht mehr von der für den Raub konstitutiven Finalität zwischen Nötigung und Wegnahme geleitet wird.[429] Mangels Tatbeitrages zur Raubmittelanwendung kann ihre nachträgliche Billigung und Ausnutzung nicht zu einer „chronologisch zurückgreifenden Zurechnung“ führen[430] und zudem nicht einen „dolus subsequens“ bestrafen.[431] Davon zu differenzieren sind Fälle, in denen sich der Beteiligte erst im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung einschaltet.[432] Nach Vollendung der Wegnahme (und damit des Raubes) scheidet eine sukzessive Mittäterschaft mangels Tatherrschaft im Ausführungsstadium aus.[433] Erst recht kommt sukzessive Mittäterschaft an einem Raub nicht in Betracht, wenn die Tat beendet ist.[434]
dd) Anstiftung
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Hinsichtlich einer Anstiftung zum Raub gemäß §§ 249, 26 StGB ist auf die allgemeinen Ausführungen zur Anstiftung als Beteiligungsform zu verweisen. Im Zusammenhang mit § 249 StGB werden auch Probleme der Aufstiftung bzw. Überstiftung diskutiert. Hier wird der zum Diebstahl entschlossene Täter dazu gebracht, Raubmittel einzusetzen, oder ein zum Raub entschlossener Täter wird dazu gebracht, qualifizierende Umstände (z.B. Beisichführen einer Waffe) zu verwirklichen.[435] Nach zutreffender Ansicht liegt hier eine Anstiftung zur gesamten Tat, also zu § 249 StGB bzw. §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.[436]
ee) Beihilfe
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Auch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub gemäß §§ 249, 27 StGB kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen zur Beteiligungsform der Beihilfe rekurriert werden. Vergleichbar dem Problemkreis der sukzessiven Mittäterschaft stellt sich auch das Problem der sukzessiven Beihilfe. Sofern die Beihilfehandlung nach Abschluss der Nötigungshandlung, aber vor vollendeter Wegnahme erfolgt, kann eine sukzessive Beihilfe (anders als eine sukzessive Mittäterschaft in diesem Tatstadium) anerkannt werden, wenn durch sie die Haupttat gefördert wird.[437] Dagegen ist eine sukzessive Beihilfe im Beendigungsstadium (nach Abschluss der Wegnahmehandlung) abzulehnen.[438] Dem steht das Gesetzlichkeitsprinzip des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen: Die Tatphase wird über die Vollendung der Wegnahme hinaus ausgedehnt; Handlungen wie die Beutesicherung sind nicht mehr Bestandteile der in § 249 StGB umschriebenen und von § 27 StGB in Bezug genommenen „Tat“.[439] Zudem wird die Grenze zu den Anschlussdelikten, insbesondere zur Begünstigung gemäß § 257 StGB, verwischt.[440]
(1) Allgemein
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