Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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StGB enthält in den Abs. 1 und 2 jeweils eigene Raubqualifikationen, wobei Abs. 1 mit seinem Mindeststrafrahmen von drei Jahren als „einfacher“ schwerer Raub und Abs. 2 mit seinem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren als „besonders“ schwerer Raub bezeichnet werden kann.[512] Inhaltlich bestehen erhebliche Ähnlichkeiten zwischen § 250 StGB und § 244 StGB, sodass die Vorschriften „in ihren kongruenten Teilen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, b und 2 StGB) parallel ausgelegt werden“ können.[513] Wichtigste Unterschiede zwischen den § 244 StGB und § 250 StGB sind, dass körperliche bzw. gesundheitliche Einbußen in § 244 StGB nicht erfasst werden und § 250 StGB keinen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB vergleichbaren) „Wohnungseinbruchsraub“ kennt.[514] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht weitgehend § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB (→ BT Bd. 4: Joachim Renzikowski, Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, § 9 Rn. 69); § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB. § 250 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.

2. Raubqualifikationen nach § 250 Abs. 1 StGB

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