StGB enthält in den Abs. 1 und 2 jeweils eigene Raubqualifikationen, wobei Abs. 1 mit seinem Mindeststrafrahmen von drei Jahren als „einfacher“ schwerer Raub und Abs. 2 mit seinem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren als „besonders“ schwerer Raub bezeichnet werden kann.[512] Inhaltlich bestehen erhebliche Ähnlichkeiten zwischen § 250 StGB und § 244 StGB, sodass die Vorschriften „in ihren kongruenten Teilen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a, b und 2 StGB) parallel ausgelegt werden“ können.[513] Wichtigste Unterschiede zwischen den § 244 StGB und § 250 StGB sind, dass körperliche bzw. gesundheitliche Einbußen in § 244 StGB nicht erfasst werden und § 250 StGB keinen (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB vergleichbaren) „Wohnungseinbruchsraub“ kennt.[514] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht weitgehend § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB (→ BT Bd. 4: Joachim Renzikowski, Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, § 9 Rn. 69); § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB dem § 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB dem § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB. § 250 Abs. 3 StGB ist eine Strafzumessungsregel für minder schwere Fälle des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
a) Raub durch Beisichführen von Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB)
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§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasst die abstrakte Gefährdung von Leib oder Leben anderer Personen durch die bloße Möglichkeit der Verwendung abstrakt gefährlicher Gegenstände.[515] Grund der Strafschärfung ist hier die gesteigerte objektive Gefährlichkeit, auch wenn sie nur abstrakt gegeben sein muss. Deshalb ist z.B. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt, wenn der Täter den gefährlichen Gegenstand nur bei sich führt, um im Falle eines Fehlschlags den Rückzug zu decken.[516] Da der Tatbestand ein „Beisichführen“ voraussetzt, können jedenfalls nur bewegliche Gegenstände erfasst sein.[517] § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB entspricht dabei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB, sodass insbesondere hinsichtlich der Begriffe der Waffe, des gefährlichen Werkzeugs und des Beisichführens hierauf verwiesen werden kann (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 120 ff.). Bei Waffen handelt es sich nur um einen Unterfall des Oberbegriffs der „gefährlichen Werkzeuge“,[518] sodass auch bei ihnen eine hinreichende Gefährlichkeit gegeben sein muss (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 120). Erfasst sind von § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB seit dem 6. StrRG (Rn. 30) nicht nur Schusswaffen, sondern alle Waffen (im technischen Sinne), d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind.[519] Der Begriff des gefährlichen Werkzeugs bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ist umstritten, nach auch hier vertretener Ansicht ist sowohl bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB als auch bei § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Rn. 135) darauf abzustellen, ob ein Gegenstand bei wertender Betrachtung waffenähnlich ist und aufgrund seiner Beschaffenheit und der Tatumstände aus (objektivierter) Tätersicht dazu bestimmt erscheint, eine „Waffenersatzfunktion“ auszuüben, sodass der Täter auf ihn in einer Bedrängnissituation typischerweise zurückgreifen würde (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 124).
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Wie bei § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB muss die Waffe oder das gefährliche Werkzeug bei der Tat bei sich geführt werden, d.h. zu irgendeinem Zeitpunkt während der Tat zur Verfügung stehen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Gegenstand während der gesamten Tatausführung griffbereit ist.[520] Frühestmöglicher Zeitpunkt ist der Eintritt des Täters in das Versuchsstadium, sodass etwa ein Beisichführen während der Fahrt zum Tatort nicht genügt.[521] Umstritten ist, wann der Täter oder andere Beteiligte den Gegenstand spätestens bei sich führen muss. Nach ständiger Rspr.[522] und einem Teil der Lehre[523] reicht es aus, wenn der Gegenstand in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung bei sich geführt wird. Dafür wird angeführt, dass ein Täter, der den Gegenstand in der Beendigungsphase mit sich führt genauso gefährlich sei.[524] Nach richtiger Ansicht (so die h.L.) ist letztmöglicher Zeitpunkt jedoch die Vollendung des Raubes und die Beendigungsphase nicht mehr erfasst.[525] Das Abstellen auf die Beendigung der Tat ist schon deshalb problematisch, weil sich in vielen Fällen der Zeitpunkt der materiellen Beendigung nicht hinreichend klar feststellen lässt.[526] Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Phase der Beutesicherung abschließend in § 252 StGB geregelt, der ebenfalls ein Grunddelikt des § 250 StGB darstellt und dessen Voraussetzungen nicht umgangen werden dürfen.[527] Die Beendigungsphase gehört gerade nicht mehr zum tatbestandlichen Geschehen des Raubes, an das die Qualifikation anknüpft.[528] Die Frage, ob Qualifikationsgründe noch im Beendigungsstadium verwirklicht werden können, stellt sich auch im Hinblick auf andere Raubqualifikationen. Die neuere Rspr. des BGH verlangt bezüglich § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB[529], zu § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB[530] und § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[531], dass in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung das den Qualifikationstatbestand erfüllende Handeln von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein muss.[532] Danach fallen etwa Misshandlungen aus Wut über eine zu geringe Beute nicht unter § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB.[533] Folgt man dieser fragwürdigen Implantation[534] von – den §§ 249, 250 StGB fremden – Merkmalen aus § 252 StGB, muss man diese Einschränkung auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB übertragen. Zwar sind die Qualifikationstatbestände in § 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 StGB insoweit enger formuliert, als dass sie ausdrücklich eine Verwirklichung „bei der Tat“ bzw. „durch die Tat“ fordern, doch ist auch in den anderen Fällen des § 250 StGB ein Bezug zum Schutzgut des Raubes erforderlich, der jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn der Täter keine weitere Beute mehr erlangen bzw. die erlangte Beute nicht verteidigen möchte.[535]
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Für Berufswaffenträger ist die Vorschrift – parallel zu § 244 StGB – uneingeschränkt anwendbar,[536] da sich der Grund für die Qualifikation aus seiner abstrakten objektiven Gefährlichkeit ergibt, die so auch beim Berufswaffenträger zu bejahen ist.[537]
b) Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln (§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
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§ 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB ist gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB ein Auffangtatbestand.[538] Er erfasst die Fälle, in denen keine objektiv gefährlichen Gegenstände i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, also Waffen oder gefährliche Werkzeuge gegeben sind. Erforderlich ist aber anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB subjektiv eine Verwendungsabsicht. Er entspricht auch hinsichtlich der Tatmodalität dem § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB, sodass auf die dortige Erläuterung (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 127) verwiesen werden kann, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass bei § 244 StGB ein erhöhtes Unrecht gegeben ist, weil zusätzlich zu dem durch den Grundtatbestand erfassten Angriff auf das Eigentum auch ein Angriff auf die Willensfreiheit vorliegt. Dagegen ist bei § 250 StGB das Nötigungselement bereits durch den Grundtatbestand des § 249 StGB erfasst, sodass sich Modifikationen im Hinblick auf den Begriff des sonstigen Werkzeugs ergeben. Sonstige Werkzeuge oder Mittel sind z.B. „Fesselungsgerätschaften“, wie Handschellen, Kabel, Schnüre, Klebeband, Kabelbinder, Gürtel oder Knebelungsmittel;[539] Betäubungsmittel, wie Schlafmittel[540] oder Chloroform[541].
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Auch und vor allem von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst sind de lege lata Scheinwaffen, wie Bombenattrappen, Spielzeugpistolen oder ungeladene Waffen aller Art (hierzu auch → BT Bd. 5: Kudlich, §