oder konkludente Drohung zu aktualisieren, um eine Wegnahme vorzunehmen.[388] Deshalb ist von einem Fortwirken der Gewalt als Drohung nur dann auszugehen, wenn einer neuen mit Wegnahmevorsatz ausgeführten Handlung des Täters ein Erklärungswert zukommt, der sich auf eine frühere Gewaltanwendung bezieht und deren Wiederholung ggf. konkludent androht.[389] Ansonsten wird die Konstruktion einer fortdauernden konkludenten Drohung zum bloßen Ausnutzen einer durch ein Raubmittel geschaffenen Zwangslage verwischt.[390]
e) Vorsatzerweiterung/-wechsel
86
Der Finalzusammenhang ist auch problematisch, wenn der Täter die Gewalt zunächst eingesetzt hat, um einen bestimmten Gegenstand wegzunehmen oder auch das Opfer zu erpressen, dann aber entweder auch oder nur einen anderen Gegenstand in Zueignungsabsicht wegnimmt. Sofern der Täter nach dem qualifizierten Nötigungsmittel bei Aufrechterhaltung des generellen Wegnahmewillens mehr als ursprünglich geplant wegnimmt, liegt nach h.M. der erforderliche Finalzusammenhang (und ein einheitlicher Raub) vor.[391] Dagegen ist § 249 StGB nicht erfüllt, wenn der Täter bei Raubmittelanwendung (nur) einen bestimmten Gegenstand wegnehmen oder das Opfer erpressen will und danach (ohne dass die bereits ausgeübte Gewalt als aktuelle Drohung fortwirkt) einen anderen Gegenstand, auf den sich der ursprüngliche Wegnahmewille nicht bezog, in Zueignungsabsicht wegnimmt (Fälle des Objektwechsels).[392]
f) Systematische Verortung im Tatbestand
87
Uneinigkeit besteht hinsichtlich der Verortung des raubspezifischen Zusammenhangs im Tatbestand. Wer einen Kausalzusammenhang fordert, wird die raubspezifische Verknüpfung im objektiven Tatbestand prüfen. Auch das Erfordernis eines zeitlich-räumlichen Zusammenhangs spricht für eine Verortung im objektiven Tatbestand. Selbst wenn man – wie hier – einen Finalzusammenhang sowie einen subjektiven Zurechnungszusammenhang verlangt, ist die raubspezifische Verknüpfung bereits im objektiven Tatbestand zu prüfen.[393] Es handelt sich um die Ausfüllung eines objektiven Tatbestandsmerkmals („mit“, „unter“) anhand subjektiver Kriterien. Dies ist der Strafrechtsdogmatik nicht fremd, man denke z.B. an das Erfordernis der Manifestation eines Zueignungswillens bei dem Tatbestandsmerkmal Zueignung in § 246 StGB oder dem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung bei dem Heimtückemerkmal in § 211 StGB.
4. Subjektiver Tatbestand
88
Der subjektive Tatbestand erfordert zum einen (zumindest bedingten) Vorsatz bzgl. der qualifizierten Nötigung und der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, zum anderen die Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Komponenten des raubspezifischen Zusammenhangs, nämlich Finalzusammenhang und (vorgestellter) Zurechnungszusammenhang, sind nach hier vertretener Ansicht kein Merkmal des subjektiven Tatbestandes, sondern im objektiven Tatbestand zu prüfen (Rn. 87) und spielen deshalb im subjektiven Tatbestand praktisch keine Rolle mehr. Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist ebenfalls ein objektives Tatbestandsmerkmal,[394] auf das sich der Vorsatz beziehen muss, wegen des engen Zusammenhangs mit der Zueignungsabsicht wird es aber im subjektiven Tatbestand erörtert.
a) Vorsatz hinsichtlich der Raubmittelanwendung
89
Der Täter muss vorsätzlich Raubmittel anwenden, d.h. zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass er Gewalt gegen eine Person ausübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht. Bei der Drohungsalternative muss der Täter wissen oder zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben wahrgenommen wird. In jedem Fall bedarf es dazu der Feststellung, dass der Täter weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt, die Drohung sei geeignet, bei dem Bedrohten Furcht vor ihrer Verwirklichung hervorzurufen; hierfür reicht es allerdings aus, wenn das Opfer die Ausführung der Drohung nur für möglich halten soll.[395]
b) Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
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Der Vorsatz muss sich zudem auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache beziehen. Wenn sich im Verlaufe der Tatbegehung Änderungen in Bezug auf das Tatobjekt oder die Vorstellungen des Täters von diesem ergeben, ist für die Beurteilung der Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand der Zeitpunkt der letzten Ausführungshandlung entscheidend. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[396]
c) Zueignungsabsicht
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Der Täter muss wie beim Diebstahl in der Absicht handeln, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 51). Wie bei § 242 StGB reicht seit dem 6. StrRG (Rn. 30) die Drittzueignung aus. § 249 StGB scheidet aus, wenn der Täter eine Sache durch Anwendung qualifizierter Nötigungsmittel wegnimmt, um eine Gebrauchsanmaßung („furtum usus“) zu erzwingen.[397] An der Aneignungsabsicht als Bestandteil der Zueignungsabsicht fehlt es, wenn der Täter die fremde Sache nur mit Nötigungsmitteln wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwerfen“, „beiseite zu schaffen“ oder „zu beschädigen“ oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern.[398] Hier kommt zwar nicht § 249 StGB, aber u.U. § 255 StGB in Betracht, wenn dem Besitz der Sache ein wirtschaftlicher Wert zukommt.[399] Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache wegnimmt, nur um diese im Wege einer „räuberischen Inpfandnahme“ als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen.[400] Bei den Fällen des Handtaschenraubes ist sorgfältig zu prüfen, ob sich die Zueignungsabsicht nur auf den „stehlenswerten Inhalt“ (etwa Bargeld, Geldkarten, Schmuck etc.) oder darüber hinaus auch auf das weggenommene Behältnis bezieht.[401] In den Fällen der gewaltsamen Wegnahme eines Kraftfahrzeuges kommt es wie beim Diebstahl (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 58) darauf an, ob der Täter einen Rückführungswillen hat, ansonsten kommen nur § 240 StGB in Tateinheit mit § 248b StGB in Betracht.[402] Maßgeblich für das Vorliegen der Zueignungsabsicht ist wie bei dem Wegnahmevorsatz der Zeitpunkt der letzten Wegnahmehandlung.[403] In Fällen mittäterschaftlicher Begehung muss die Zueignungsabsicht bei jedem Mittäter vorliegen.[404]
d) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
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Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ist ein objektives (normatives) Tatbestandsmerkmal, auf das sich der Vorsatz beziehen muss.[405] Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen zu § 242 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 64) verwiesen werden. Damit erfüllt eine „räuberische Selbsthilfe“ den Tatbestand des § 249 StGB nicht.[406] Nach der Rspr. des BGH soll die gewaltsame Wegnahme des vorab geleisteten „Prostituiertenlohns“ vor Erbringung der sexuellen Leistungen wegen des grundsätzlich bestehenden Anspruchs des Täters aus § 812 Abs. 1 BGB kein Raub sein.[407]
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Nimmt der Täter irrig an, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache zu haben, liegt ein vorsatzausschließender