Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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oder konkludente Drohung zu aktualisieren, um eine Wegnahme vorzunehmen.[388] Deshalb ist von einem Fortwirken der Gewalt als Drohung nur dann auszugehen, wenn einer neuen mit Wegnahmevorsatz ausgeführten Handlung des Täters ein Erklärungswert zukommt, der sich auf eine frühere Gewaltanwendung bezieht und deren Wiederholung ggf. konkludent androht.[389] Ansonsten wird die Konstruktion einer fortdauernden konkludenten Drohung zum bloßen Ausnutzen einer durch ein Raubmittel geschaffenen Zwangslage verwischt.[390]

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