Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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gemäß § 23 Abs. 1 StGB strafbar. Dem Versuchsstadium vorgelagerte Handlungen können beim Raub als versuchte Beteiligung (§ 30 StGB) strafbar sein, z.B. als Raubverabredung mehrerer Mittäter.[441] Aufgrund der Ausgestaltung des Raubes als zweiaktiges Delikt stellen sich Sonderfragen insbesondere hinsichtlich des „unmittelbaren Ansetzens“ (§ 22 StGB) sowie des Rücktritts (§ 24 StGB).[442]

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      Der Tatentschluss muss sich auf die Wegnahme, den Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel und die raubspezifische Verknüpfung (Rn. 88 ff.) beziehen. Zudem muss der Täter Zueignungsabsicht (Rn. 91) sowie Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der angestrebten Zueignung (Rn. 92 f.) haben.

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c) Konkurrenzen und Wahlfeststellung

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