Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

konkreten Art und Weise der (beabsichtigten) Verwendung nach eine auch nur abstrakte Gefahr ausgeht[543] und deren Verletzungstauglichkeit lediglich vorgetäuscht wird.[544] Nach der Rspr. genügt die Einschüchterungs- und Bedrohungswirkung für das Opfer.[545] Die gesetzliche Wertung ist „sachwidrig und systematisch verfehlt“[546], denn das bloße Beisichführen harmloser Gegenstände erhöht weder das raubspezifische Nötigungsunrecht noch entspricht es – bei gleichbleibender Strafandrohung – den anderen Qualifikationstatbeständen.[547] Insbesondere die Annahme der Rspr.,[548] Raub mit einer Scheinwaffe indiziere einen „gesteigerten verbrecherischen Willen“, sei „empirisch-kriminologisch unbegründet“.[549] Vielmehr sei der „bluffende Täter nicht selten ein relativ harmloser, auf List setzender und mit ihr sich begnügender Räuber“.[550] Vogel spricht sich deshalb dafür aus, im Hinblick auf das Willkürverbot, das Bestimmtheitsgebot und das Gebot schuldangemessenen Strafens § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB auf der Rechtsfolgenseite verfassungskonform auszulegen und in Fällen des Beisichführens von Scheinwaffen regelmäßig einen minder schweren Fall (wie die Rspr. zu § 250 Abs. 1 StGB a.F. mit dem Mindeststrafrahmen von fünf Jahren[551]) anzunehmen.[552] Allerdings ist zu bedenken, dass nach dem Willen des Gesetzgebers des 6. StrRG (Rn. 30) durch die Absenkung des Strafrahmens in § 250 Abs. 1 StGB gerade die Diskrepanz zwischen Normtext und Spruchpraxis aufgelöst werden sollte.[553] Die Rspr. setzt bei § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB n.F. auf der Tatbestandsseite an: Als Drohungsmittel sollen nach der (einschränkenden) Rspr.[554] solche Gegenstände ausscheiden, die nicht nur ungefährlich (wie Scheinwaffen), sondern „offensichtlich ungefährlich“[555] bzw. bedrohungsuntauglich sind. Die Abgrenzung von bedrohungstauglichen Scheinwaffen und offensichtlich ungefährlichen („schein-untauglichen“ bzw. „absolut ungeeigneten Scheinwaffen“[556]) Gegenständen ist jedoch weiterhin ungeklärt.[557] Der BGH unterscheidet hier danach, ob die Drohungswirkung Ausfluss des objektiven äußeren Erscheinungsbildes des Gegenstandes selbst oder nur der täuschenden Erklärungen des Täters ist.[558] Dabei soll maßgeblich die Sicht eines objektiven Betrachters, nicht die des konkreten Opfers sein.[559] Diese Linie hält der BGH aber nicht durch und stellt zum Teil nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern dann doch auf die objektive Gefährlichkeit des Gegenstandes ab.[560] § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB soll hingegen vorliegen, wenn aus Sicht eines objektiven Beobachters die Gefährlichkeit des Gegenstandes überhaupt nicht eingeschätzt werden kann, also etwa, wenn der Täter täuschend behauptet, in seiner mitgeführten Sporttasche befinde sich eine Bombe, die er mit seinem Mobiltelefon zünden könne.[561]

      125

      126

      127

      128