Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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rel="nofollow" href="#u5d11016d-d18e-47f6-a5b9-3d634b9f9417">Rn. 134) bei sich führt (Rn. 121). Da der Wortlaut hier jedoch den bewaffneten Bandenraub durch Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs außen vor lässt, ist hier (anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zwischen dem strafrechtlichen Begriff einer „Waffe“ (im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind[622]) und dem eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu unterscheiden.[623] Diese Unterscheidung ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt.[624] Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Hinblick auf den Wortlaut jedoch zu respektieren.[625]

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      Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).

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6. Rechtsfolgen

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      Der Mindeststrafrahmen beträgt bei § 250 Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei beiden Absätzen reicht der Regelstrafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu den Maßregeln der Sicherung und Besserung vgl. Rn. 116.

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