rel="nofollow" href="#u5d11016d-d18e-47f6-a5b9-3d634b9f9417">Rn. 134) bei sich führt (Rn. 121). Da der Wortlaut hier jedoch den bewaffneten Bandenraub durch Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs außen vor lässt, ist hier (anders als bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) zwischen dem strafrechtlichen Begriff einer „Waffe“ (im technischen Sinne, d.h. Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind[622]) und dem eines „anderen gefährlichen Werkzeugs“ zu unterscheiden.[623] Diese Unterscheidung ist jedoch bislang nicht abschließend geklärt.[624] Die gesetzgeberische Entscheidung ist im Hinblick auf den Wortlaut jedoch zu respektieren.[625]
c) Raub unter schwerer körperlicher Misshandlung (§ 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB)
137
Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB wurde durch das 6. StrRG (Rn. 30) eingeführt. Sie ist immer dann einschlägig, wenn durch den Täter oder einen anderen Beteiligten bei der Tat eine andere Person körperlich schwer misshandelt wird. Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Begriffsbestimmung der „schweren körperlichen Misshandlung“ auf den § 178 Abs. 3 Nr. 2 StGB a.F. (jetzt § 176a Abs. 5 StGB) zurückgegriffen.[626] Der Begriff ist restriktiv auszulegen;[627] nicht erforderlich ist jedoch der Eintritt einer schweren Folge nach § 226 StGB oder einer schweren Gesundheitsschädigung gemäß § 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB.[628] Die körperliche Integrität muss jedoch mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder in einer Weise, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (z.B. heftige Schläge), beeinträchtigt sein.[629] Die körperliche Misshandlung muss bei der Tat erfolgt sein, und nicht nur gelegentlich.[630] Deshalb muss die schwere körperliche Misshandlung auch Mittel zur Wegnahme sein.[631]
138
Nach der Rspr.[632] und einem Teil der Lit.[633] soll – wie bei allen anderen Raubqualifikationstatbeständen (Rn. 121, 128, 133) – ausreichen, dass dies zwischen Vollendung und Beendigung des Raubes erfolgt, wobei die Rspr. auch hier einschränkend eine Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht fordert.[634] Dies ist mit der h.L.[635] im Hinblick auf die bereits genannten Argumente abzulehnen (Rn. 121).
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Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).
d) Lebensgefährdender Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB)
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§ 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB enthält eine Qualifikation in Form eines konkreten Gefährdungsdelikts, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine andere Person in die konkrete Gefahr des Todes bringt. Es handelt sich um keine Erfolgsqualifikation gemäß § 18 StGB.[636] Die Rspr.[637] und ein Teil der Lit.[638] lassen (wie bei den anderen Qualifikationstatbeständen; Rn. 121, 128, 133) ausreichen, wenn die Lebensgefährdung zwischen Vollendung und Beendigung eintritt, allerdings muss die das Leben gefährdende Behandlung nach der Rspr. dann noch von Zueignungs- bzw. Beutesicherungsabsicht getragen sein.[639] Wie bereits gesehen (Rn. 121) überzeugt dies nicht, sondern die Vollendung stellt den letztmöglichen Zeitpunkt dar.[640] Subjektiv muss Lebensgefährdungsvorsatz gegeben sein, eine bloß fahrlässige Verursachung der erforderlichen konkreten Todesgefahr reicht nicht aus.[641] Zur Frage, wer als „andere Person“ in Betracht kommt, siehe die Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB (Rn. 126).
4. Täterschaft und Teilnahme
141
Die §§ 25 ff. StGB finden auch auf die Qualifikation Anwendung.[642] Erfüllt der Mittäter, Tatmittler oder Teilnehmer die in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder § 250 Abs. 2 StGB genannten Merkmale, ist ein schwerer Raub objektiv stets auch hinsichtlich des Täters gegeben, da insofern die Verwirklichung durch einen „anderen Beteiligten am Raub“ ausreicht (vgl. die Legaldefiniton in § 28 Abs. 2 StGB).[643] Sie scheitert jedoch am subjektiven Tatbestand, sofern der Täter davon keine Kenntnis hat. Im Fall der Verwirklichung durch einen Teilnehmer scheidet dann aus Akzessorietätsgründen auch eine Bestrafung desselben gemäß §§ 250, 26, 27 StGB aus.[644]
142
Wegen Bandenraubes gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur bestraft werden, wer selbst Mitglied der Bande ist.[645] Nach h.M. handelt es sich dabei um ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB (→ BT Bd. 5: Kudlich, § 29 Rn. 130).[646] Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter am Ort der Wegnahme selbst mitwirkt; vielmehr kann die Bandentat nach allgemeinen Grundsätzen insbesondere gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden.[647] Die Bandenabrede kann als solche bereits eine Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 StGB darstellen, wenn sie sich auch auf eine wenigstens in ihren Grundzügen konkretisierte Bandentat bezieht.[648]
143
Wird ein bereits zum Raub entschlossener Täter dazu gebracht, einen schweren Raub zu begehen, liegt Anstiftung zum schweren Raub gemäß §§ 250, 26 StGB vor (sog. Aufstiftung bzw. Überstiftung).[649] In Betracht kommt auch eine versuchte Anstiftung gemäß §§ 250, 30 Abs. 1 StGB, ggf. in Tateinheit mit §§ 249, 26 StGB, wenn der Täter nur einen einfachen Raub verwirklicht.[650]
5. Versuch und Rücktritt
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Der Versuch des schweren Raubes beginnt frühestens, wenn der Täter hinsichtlich des einfachen Raubes in das Versuchsstadium eingetreten ist (Rn. 102 ff.). Nach zutr. Ansicht muss darüber hinaus der Täter eines der qualifizierenden Merkmale bereits verwirklicht oder zumindest dazu unmittelbar i.S.d. § 22 StGB angesetzt haben.[651] Ein Teilrücktritt von der Qualifikation ist grundsätzlich möglich, wenn das Qualifikationsmerkmal noch nicht verwirklicht ist.[652] Ist das Qualifikationsmerkmal allerdings verwirklicht, etwa das Beisichführen einer Waffe bei § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, kommt ein Teilrücktritt nicht mehr in Betracht, da hier schon der strafschärfende Umstand (die erhöhte Gefährlichkeit) eingetreten ist.[653]
a) Regelstrafrahmen
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Der Mindeststrafrahmen beträgt bei § 250 Abs. 1 StGB drei Jahre Freiheitsstrafe, bei § 250 Abs. 2 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe, bei beiden Absätzen reicht der Regelstrafrahmen bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB). Zu den Maßregeln der Sicherung und Besserung vgl. Rn. 116.
b) Minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB)
146
§