wurde durch das 6. StrRG[654] (Rn. 30) wesentlich umgestaltet. Der Strafrahmen reicht hier nun von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (früher Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Intention des Gesetzgebers des 6. StrRG war es, der früheren Praxis zu Absatz 1 a.F., wonach in einer Vielzahl von Fällen wegen der hohen Strafdrohung ein minder schwerer Fall angenommen wurde, entgegenzuwirken und den minder schweren Fall wieder zum Ausnahmestrafrahmen zu machen.[655] Dabei ist (für jeden Beteiligten gesondert) eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände in einer Gesamtabwägung Berücksichtigung finden, „die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen“.[656] Das gesamte Tatbild muss danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.[657] Hierfür ist in den Urteilsgründen eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände vorzunehmen.[658]
147
Aufgrund allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigende persönlichkeits- und raubspezifische Aspekte[659] können z.B. sein, wenn im Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB das Opfer die Ungefährlichkeit der Scheinwaffe erkennt,[660] fehlende Vorstrafen und eine schwierige persönliche Situation des Täters,[661] Geringwertigkeit der Beute,[662] provozierendes Verhalten des Opfers,[663] eine spontane Tat, der ein gruppendynamisches Geschehen zugrunde lag,[664] Beschaffungskriminalität innerhalb des Drogenmilieus bei langjähriger Drogenabhängigkeit.[665] Bei einer in schneller Folge verwirklichten Serie von Raubtaten liegt die Annahme minder schwerer Fälle fern, sodass nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgründe die Zubilligung des Sonderstrafrahmens gerechtfertigt ist.[666] Das Beisichführen oder Verwenden einer Scheinwaffe, das nach der Reform nun nur noch von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB erfasst wird, genügt nach der Rspr. für sich allein nicht für die Annahme eines minder schweren Falles.[667] Vielmehr seien nur noch raubspezifische Umstände oder allgemeine gesetzliche Milderungsgründe heranzuziehen.[668] Dies ist wie bereits ausgeführt (Rn. 124) durchaus kritisch zu sehen.
a) Innertatbestandliche Konkurrenzen
148
Innerhalb des § 250 StGB schließen Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b einander infolge der voneinander abzugrenzenden Tatmittel aus (Exklusivität);[669] im Übrigen ist zwischen den einzelnen Tatbestandsalternativen Tateinheit möglich.[670] Die Einzelheiten hierzu sind jedoch umstritten.
149
Absatz 1 tritt hinter Absatz 2 auch dann zurück, wenn nicht wie in Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 gegenüber Absatz 1 Nr. 1a, Absatz 2 Nr. 2 gegenüber Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 Nr. 3b gegenüber Absatz 1 Nr. 1c ein Spezialitätsverhältnis besteht.[674] So tritt beispielsweise auch der „einfache“ Bandenraub nach Absatz 1 Nr. 2 hinter Absatz 2 Nr. 3a im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück (Subsidiarität).[675] Umgekehrt tritt der Versuch des Absatzes 2 Nr. 1 hinter die Vollendung des Absatzes 1 Nr. 1a und Nr. 1b zurück (Subsidiarität).[676] Richten sich die beiden Taten jedoch gegen verschiedene Opfer, so liegt Tateinheit vor.[677] Der Bandenraub verbindet unterschiedliche Tatbestandsverwirklichungen nicht zu einer einheitlichen Tat; es liegt Realkonkurrenz vor.[678]
150
Im Übrigen ist zwischen den einzelnen Qualifikationen nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 jeweils untereinander Wahlfeststellung möglich.[679]
b) Verhältnis zu anderen Raubdelikten
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Gegenüber den Grundtatbeständen der §§ 249, 252, 255 StGB ist § 250 StGB lex specialis.[680] § 252 StGB tritt bei einem vollendeten qualifizierten Raub (§§ 249, 250 StGB) auch dann zurück, wenn der räuberische Diebstahl seinerseits nach § 250 StGB qualifiziert ist.[681] Umgekehrt tritt § 249 StGB zurück, wenn nur § 252 StGB unter den qualifizierenden Umständen des § 250 StGB begangen wird.[682] Liegt sowohl bei der Wegnahme als auch bei der Beutesicherung eine Nötigungshandlung vor, steht je nach Fallkonstellation §§ 249, 250 StGB in Tateinheit mit § 240 StGB bzw. § 240 StGB in Tateinheit mit §§ 252, 250 StGB (siehe auch → BT Bd. 5: Wittig, § 31 Rn. 89).[683] Nach Ansicht des BGH werden sämtliche Qualifikationen des § 250 StGB von § 251 StGB als schwererer Begehungsform verdrängt.[684] Aus Klarstellungsgründen ist es jedoch überzeugender, nur § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB als verdrängt anzusehen.[685] Anders als der versuchte einfache Raub tritt der versuchte schwere Raub nicht hinter § 316a StGB zurück, da dieser den weitergehenden Unrechtsgehalt der Qualifikation nicht erfasst.[686]
c) Sonstige Konkurrenzen
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Den Diebstahlsdelikten geht § 250 StGB vor, jedoch können Diebstahl mit Waffen und versuchter schwerer Raub mit Verwendung einer Waffe in Tateinheit stehen.[687] Tateinheit ist möglich mit §§ 223 ff. StGB, §§ 211 ff. StGB und § 239 StGB; jedoch treten § 223 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB,[688] § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB[689] sowie § 229 StGB gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1c und Abs. 2 Nr. 3b StGB[690] zurück. Auch im Verhältnis zu § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB ist Tateinheit möglich,[691] ebenso wie zu §§ 129, 129a StGB.[692]
1. Allgemein
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Bei § 251 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt.[693] Es handelt sich somit um eine Vorsatz-Fahrlässigkeit (in Form der Leichtfertigkeit)-Kombination.[694] Nach einer Mindermeinung[695] soll § 251 StGB bereits dann vollendet sein, wenn die Wegnahme tatbestandlich noch nicht erfüllt ist und somit kein vollendeter Raub vorliegt. Damit sei § 251 StGB keine Erfolgsqualifikation des Raubes. Die Norm sieht eine „gewaltige […] Strafschärfung […]“[696] vor, sodass die Vorschrift einer restriktiven Auslegung bedarf.[697] Dies wird insbesondere durch die Notwendigkeit eines gefahrspezifischen Zusammenhangs (Rn. 157) erreicht.[698] Vogel[699] stellt in den Raum, ob es sich nicht um „eine Verdachtsstrafe für Raubmord handelt, ohne dass Tötungsvorsatz nachgewiesen werden kann und muss“.
2. Grunddelikt
154
Als Grunddelikt des § 251 StGB kommen der Raub und über §§ 252, 255 StGB auch ein räuberischer Diebstahl oder eine räuberische Erpressung