Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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wurde durch das 6. StrRG[654] (Rn. 30) wesentlich umgestaltet. Der Strafrahmen reicht hier nun von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (früher Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe). Intention des Gesetzgebers des 6. StrRG war es, der früheren Praxis zu Absatz 1 a.F., wonach in einer Vielzahl von Fällen wegen der hohen Strafdrohung ein minder schwerer Fall angenommen wurde, entgegenzuwirken und den minder schweren Fall wieder zum Ausnahmestrafrahmen zu machen.[655] Dabei ist (für jeden Beteiligten gesondert) eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände in einer Gesamtabwägung Berücksichtigung finden, „die für die Wertung der Tat und des jeweiligen Täters in Betracht kommen, gleich ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen“.[656] Das gesamte Tatbild muss danach vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweichen, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint.[657] Hierfür ist in den Urteilsgründen eine Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und entlastenden Umstände vorzunehmen.[658]

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7. Konkurrenzen

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IV. Raub mit Todesfolge

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