Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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brechen, sondern diesem zuvorkommen.[239] Diese Abgrenzung überzeugt nicht. Es lässt sich wohl kaum rechtssicher feststellen, ob der Täter keinen Widerstand erwartet, weil er einen solchen von vornherein verhindern möchte (dann „Überraschungsgewalt“) oder ob er Widerstand erwartet und diesen vorsorglich ausschalten will (dann „Vorsorgegewalt“).[240] Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt besteht zudem kein Unterschied. Entscheidend ist nicht die nachgeordnete Frage der Gewaltfinalität (die in den Fällen der „Überraschungsgewalt“ durchaus vorliegen kann), sondern bereits das Maß der körperlichen Zwangswirkung (Rn. 45 ff.).

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b) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben