Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Gewalt gegen eine Person steht nach dem Gesetz die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gleich. Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will.[265] Die Drohung muss (wie die Gewalt) im Vergleich zu § 240 StGB oder § 253 StGB beim Raub qualifiziert sein. Es genügt insofern nicht die Drohung mit irgendeinem empfindlichen Übel, vielmehr bedarf es des inhaltlichen Bezugs auf eine Gefahr für Leib oder Leben. Der Täter muss also eine Situation ankündigen, bei der die mindestens naheliegende Möglichkeit (Gefahr) einer Körperverletzung oder des Todes besteht.[266]

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