beim Opfer zur Folge hat; ein rein psychischer Zwang, wie etwa das Hervorrufen von Angst oder Erregung, ist damit ausgeschlossen, da die körperliche Zwangswirkung ausbleibt.[203] Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst bei § 240 StGB rein psychisch wirkender Zwang nicht ausreicht.[204] Das Opfer muss jedoch den Zweck der Gewaltausübung nicht erkennen.[205]
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Str. ist, ob das Opfer die körperliche Zwangswirkung als solche empfinden muss.[206] Dies ist insbesondere von Bedeutung bei Konstellationen, in denen Gewalt gegenüber Schlafenden oder Bewusstlosen angewendet wird. Maßgeblich sollte hier gemäß der Gewaltdefinition sein, ob objektiv eine körperliche Zwangswirkung vorliegt und der Täter handelt, um einen zumindest erwarteten (potentiellen) Widerstand entweder des Opfers oder eines schutzbereiten Dritten zu brechen (zur Gewaltfinalität Rn. 53 ff.).[207] Damit kann tatbestandsmäßige Gewalt auch gegen aktuell Handlungsunfähige (Schlafende, Bewusstlose, stark Betrunkene) verübt werden, wenn dadurch bezweckt wird, „erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme […] nach wieder gewonnener Handlungsfähigkeit (nach Aufwachen, Rückkehr ins Bewusstsein, Ausnüchterung) von vorneherein zu verhindern“[208] bzw. zu vermeiden, dass ein schutzbereiter Dritter zugunsten des Opfers Widerstand leistet (z.B. Bewusstloser wird deshalb weggetragen)[209]. Auch wenn immer eine körperliche Zwangswirkung gegeben sein muss, kommt es somit nicht darauf an, ob das Opfer diese auch empfindet. Ausgeschlossen als taugliche Tatopfer sind lediglich irreversibel Bewusstlose. In diesen Fällen kann von vornherein kein Angriff auf die Willensfreiheit erfolgen, da diese zu keinem Zeitpunkt mehr einen Willen bilden können, der durch die Gewalteinwirkung des Täters beeinträchtigt wird.
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Nach der Rspr.[210] ist auch die Bedrohung mit einer Schusswaffe Gewalt. Die körperliche Zwangswirkung wird dabei in der Erregung der Nervenbahnen bzw. in starker seelischer Erregung gesehen. Gegen eine solche Sicht spricht jedoch vor allem, dass sie eine – angesichts der zweiten Tatbestandsvariante – unnötige Verwischung der Grenzen zwischen Gewalt und Drohung bewirkt.[211] Da das Opfer bei einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben regelmäßig in Erregung geraten dürfte, käme dieser Alternative faktisch auch keine eigenständige Bedeutung mehr zu, wenn schon das Merkmal der Gewalt erfüllt wäre.
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Gewalt gegen Sachen kann nur dann qualifiziertes Nötigungsmittel im Sinne des § 249 StGB sein, wenn sie zumindest auch mittelbar Gewalt gegen eine Person in Form eines körperlich wirkenden Zwangs darstellt.[212] Eine solche mittelbare Personengewalt kann z.B. das Einsperren des Opfers sein.[213] Dagegen reicht z.B. das Durchschneiden eines Tragegurts oder das Aufreißen einer Tasche beim Handtaschenraub als bloße Sachgewalt nicht aus.[214]
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Aufgrund der Personenbezogenheit des Gewaltbegriffs in § 249 StGB können (wie bei § 240 StGB) juristische Personen nicht Opfer räuberischer Gewalt sein, wohl aber eine für sie handelnde natürliche Person, also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 21).
cc) Restriktionsversuche
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Wie sich die Einschränkung auf Gewalt gegen Personen darüber hinaus auf § 249 StGB auswirkt, ist umstritten.[215] Der Gewaltbegriff ist nach hier vertretener Ansicht schon wegen des hohen – in der Praxis allerdings mit Zurückhaltung angewandten (Rn. 34) – Strafniveaus tendenziell restriktiv auszulegen.[216] Hierbei lassen sich Restriktionsversuche auf der Täter- und Opferseite unterscheiden.
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Str. ist auf der Opferseite vor allem, ob eine gewisse Erheblichkeit der körperlichen Ein- bzw. Auswirkung erforderlich ist. Zu weitgehend ist bei aller Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung die Ansicht von Blesius, wonach Gewalt ausschließlich mit einer „tatbestandlichen Verletzung der §§ 223, 212, 239 [StGB]“ gleichzusetzen ist.[217] Auch muss im Gegensatz zur Drohungsalternative keine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben vorliegen.[218] Es kommt vielmehr auf die beim Opfer unmittelbar oder mittelbar eintretende körperliche (physische) Zwangseinwirkung an.[219] Die körperliche Einwirkung darf jedoch wie bei § 240 StGB nicht unerheblich (bzw. nicht unbedeutend) sein.[220] Diese Einschränkung gewährleistet nicht nur ein qualitatives Gleichgewicht zwischen den qualifizierten Nötigungsmitteln von Gewalt und Drohung, sondern zudem eine schuldangemessene Beschränkung des Raubtatbestandes (in Abgrenzung zum bloßen Diebstahl).[221]
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Als wenig geeignet erweisen sich dagegen Versuche, den Tatbestand auf Täterseite mit Hilfe des Merkmals der Kraftentfaltung einzuschränken, etwa indem ein gewisses Maß an Kraftentfaltung vorausgesetzt wird. Nach ständiger Rspr. erfordert die Anwendung von Gewalt nicht notwendig einen erheblichen Kraftaufwand des Täters[222] (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 42).Vielmehr setzt sie nur einen sehr geringen Maßstab an: So reiche für die Kraftentfaltung z.B. schon die Beibringung eines Schlaf- oder Betäubungsmittels,[223] das Sprühen von Deo oder Reizgas aus naher Entfernung ins Gesicht,[224] das Einsperren in einen Raum[225] und das Wegschieben der Hand eines Sterbenden von der Hosentasche.[226] In einem gewissen Widerspruch steht hierzu die (einschränkende) Rspr. zum „Handtaschenraub“, bei dem sich die Frage stellt, wann Raubgewalt vorliegt und wann nur ein „offener Diebstahl“.[227] Nach der Rspr. muss „die Kraft, die der Täter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme“ sein.[228] Sie müsse „daher so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten Widerstand zu brechen“.[229] Die Formulierung, das Tatbild müsse durch Kraft (und nicht durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit) geprägt sein, ist unscharf.[230] Auch handelt es sich nicht um eine Frage der gleich erörterten spezifischen Gewaltfinalität (Rn. 53 ff.), sondern der für das Vorliegen räuberischer Gewalt maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle im Hinblick auf die Zwangswirkung beim Opfer.
dd) Gewaltfinalität
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Da die Gewaltanwendung im Hinblick auf die Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme erfolgen muss, ist eine „spezifische Gewaltfinalität“ erforderlich.[231] Diese „Absicht der Widerstandsüberwindung“ ist ein „konstituierendes subjektives Element des strafrechtlichen Gewaltbegriffs“[232] und vom Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme zu unterscheiden. Beim Einsatz der Raubmittel kommt es somit auf die Vorstellung des Täters hinsichtlich deren Wirkung im Hinblick auf einen geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen die Wegnahme an.[233] Entscheidend ist also nicht, ob objektiv vom Opfer Widerstand zu erwarten ist, sondern die (ggf. irrige) subjektive Einschätzung des Täters.
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Der Widerstand muss nicht bereits tatsächlich geleistet werden, es reicht aus, wenn der erwartete Widerstand von vorneherein unmöglich gemacht wird (z.B. durch Niederschlagen des Opfers) und damit als „Vorsorgegewalt“[234] ausgeübt wird. Dabei ist das Maß der aufgewendeten Kraft („die Wucht des Angriffs“) ein Indiz für das Vorliegen einer Absicht des Täters, einen (erwarteten) Widerstand zu brechen.[235] Ausgeschlossen sollen jedoch Fälle der „Überraschungsgewalt“ sein, in denen der Täter einem erwarteten Widerstand des Opfers durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit zuvorkommt.[236] Wie bereits angesprochen, grenzt die Rspr. beispielsweise beim Handtaschenraub die räuberische Gewalt vielfach von überraschenden Handlungen ab, die einen Widerstand von vornherein verhindern sollen.[237] Raub ist nach der Rspr. dann zu bejahen, wenn das Opfer die Handtasche an sich klammert,