Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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beim Opfer zur Folge hat; ein rein psychischer Zwang, wie etwa das Hervorrufen von Angst oder Erregung, ist damit ausgeschlossen, da die körperliche Zwangswirkung ausbleibt.[203] Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst bei § 240 StGB rein psychisch wirkender Zwang nicht ausreicht.[204] Das Opfer muss jedoch den Zweck der Gewaltausübung nicht erkennen.[205]

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      Aufgrund der Personenbezogenheit des Gewaltbegriffs in § 249 StGB können (wie bei § 240 StGB) juristische Personen nicht Opfer räuberischer Gewalt sein, wohl aber eine für sie handelnde natürliche Person, also z.B. der Geschäftsführer einer GmbH (→ BT Bd. 4: Valerius, § 5 Rn. 21).

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