Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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(schwarz, dunkel, finster) abgeleitet wurde, und brachten damit den Diebstahl mit einer nächtlichen, heimlichen Begehungsweise in Verbindung, während der Raub durch Gewalt definiert sei.[29] Insbesondere die „Glossa ordinaria schafft[e] […] die Grundlage späterer Lehren: Der Raub wird durch das Merkmal der Gewalt charakterisiert“[30]. Daher sei er auch als „das schwerere Delikt und strenger zu bestrafen, nicht weil es offen, sondern weil es mit Gewalt geschieht.“[31] Somit hat sich im römischen Recht eine Verselbstständigung des Raubes gegenüber dem Diebstahl wohl nicht vollzogen, sondern wurde erst im Nachhinein durch die Glossatoren angestrebt, wo eine „Gegenüberstellung von heimlicher Wegnahme bei furtum und gewaltsamem Vorgehen bei rapina“ erfolgte.[32]

III. Das germanische Recht

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