Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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Vollendung des Raubtatbestandes. Maßgeblich für die Verwirklichung des Delikts war danach allein die Zufügung von Gewalt gegen eine Person, die in Entwendungsabsicht verübt werden musste. Folglich galt der Raub unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Wegnahme als vollendet.

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 30 Raub › C. Kriminologische Bedeutung der Erscheinungsformen des Raubes