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Besonderes Verwaltungsrecht


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      Zum Aspekt der Baukultur siehe Ulrich Battis, Baukultur – Operationalisierung eines Rechtsbegriffs, DÖV 2015, 508 (511 f.).

       [458]

      Demgemäß wird etwa der Schutz vor Konkurrenz, der der Erhaltung bestimmter Einzelhandelsbetriebe dient, als Belang ausgeschlossen (wettbewerbsrechtliche Neutralität des Planungsrechts), vgl. BVerwGE 136, 18 Rn. 10; BVerwG NVwZ 1997, 683 (683). Möglich ist jedoch, die bevölkerungsnahe Versorgung als Belang einzubeziehen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB).

       [459]

      Die Terminologie ist hier uneinheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht spricht hier zum Teil von Abwägungsdirektiven (vgl. BVerwG NVwZ-RR 2000, 146 [146] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.), Planungsleitlinien (vgl. BVerwGE 119, 25 Rn. 19, zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.) und sogar von Planungsleitsätzen (vgl. BVerwGE 121, 192 [201] zu § 5 Abs. 1 S. 2 BauGB a.F.). Vgl. zur Terminologie auch BVerwGE 92, 231 (235).

       [460]

      So lassen sich die Abwägungsbelange des § 1 Abs. 6 Nr. 1–4, 6 und 13 BauGB dem Planungsziel einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB kann insbesondere dem Ziel der „Baukultur“ zugeordnet werden. Die in § 1 Abs. 5 BauGB mehrfach in Bezug genommenen ökologischen Aspekte der Planung finden sich in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und auch in § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB. Auch § 1 Abs. 5 S. 3 BauGB lässt sich hier zuordnen. Wirtschaftliche Belange, die in § 1 Abs. 5 BauGB selbst nicht eigenständig benannt sind, sich jedoch sowohl in der Nachhaltigkeit der städtebaulichen Entwicklung und auch der sozialgerechten Bodennutzung widerspiegeln, sind detailliert in § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB aufgezählt. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB lassen sich sowohl sozialen, ökologischen als auch vor allem wirtschaftlichen Planungszielen zuordnen. § 1 Abs. 6 Nr. 10 und 11 BauGB schließlich sind weitgehend unabhängig von Zielfestlegungen des § 1 Abs. 5 BauGB. Vgl. auch Peine (Fn. 376), Rn. 352; Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 123.

       [461]

      BVerwGE 92, 231 (235). Vgl. auch Brohm (Fn. 4), § 13 Rn. 4.

       [462]

      Ein Belang, der nicht aufgezählt ist, gleichwohl aber zunehmend Beachtung verlangt, sind die Erfordernisse der Anpassung an den Klimawandel.

       [463]

      Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2003, 171 (171); BVerwGE 92, 231 (235, 239 f.); BVerwGE 90, 329 (331). Ebenso wenig gibt es einen abstrakten Vorrang öffentlicher vor privaten Belangen, BVerwGE 47, 144 (Ls. 1 und 148).

       [464]

      BVerwG NVwZ 1995, 694 (695); BVerwGE 117, 25 (33); Battis (Fn. 22), § 2 Rn. 22. Es kommt auch nicht darauf an, dass die Belange der Nachbargemeinde sich bereits in Bauleitplänen niederschlagen. Dies steigert allerdings die Schutzwürdigkeit, BVerwG NVwZ 2010, 1026 (Rn. 45).

       [465]

      BVerwGE 34, 301 (308); BVerwGE 45, 309 (322 f.) – Flachglas.

       [466]

      Vgl. Erbguth (Fn. 31), § 5 Rn. 125; Peine (Fn. 376), Rn. 360.

       [467]

      BVerwGE 59, 87 (101).

       [468]

      Siehe auch BVerwGE 59, 87 (104), dort auch zu möglichen Ausnahmen. Vgl. zum Zweck der Regelung des § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB auch BVerwG NVwZ 1997, 893 (894 f.).

       [469]

      BVerwGE 59, 87 (103 f.).

       [470]

      BVerwGE 131, 100 (Rn. 21): „was die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht, kann und muss sie bei der Abwägung nicht berücksichtigen“.

       [471]

      BVerwGE 59, 87 (104).

       [472]

      BVerwGE 59, 87 (102); BVerwGE 107, 215 (219); BVerwG NVwZ 2010, 1246 (Rn. 16); BVerwG BRS 74 Nr. 45 (Rn. 4): mehr als geringfügig schutzwürdige Interessen des Betroffenen.

       [473]

      BVerwGE 59, 87 (103): nicht berücksichtigungsfähig ist die Beeinflussung der allgemeinen Marktverhältnisse; BVerwG ZfBR 2007, 685 (685): nicht beachtlich ist das Interesse an einer Verbesserung des bauplanungsrechtlichen Status quo; BVerwG v. 7.1.2010, 4 BN 36/09, juris Rn. 9: das private Interesse an der Erhaltung der planungsrechtlichen Situation ist berücksichtigungsfähig, wenn die Änderung mehr als nur geringfügig auf die Interessen einwirkt; BVerwG NVwZ 1997, 683 (683): kein Konkurrenzschutz wegen Neutralität des BauGB gegenüber dem Wettbewerb; BVerwG Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 152: ungesicherte künftige Markt- und Erwerbschancen sind in der Regel unbeachtlich; BVerwGE 107, 215 (219). Aus jüngerer Zeit BVerwG BRS 74 Nr. 45 (256); BVerwGE 131, 100 (Rn. 22).

       [474]

      BVerwGE 140, 41 (Rn. 20 ff.).

       [475]

      Vgl. auch Hoppe (Fn. 373), § 7 Rn. 50 ff.

       [476]

      BVerwG NVwZ 2011, 177 (Rn. 73); BVerwGE 134, 308 (Rn. 96) m. weit. Nachw.; BVerwGE 133, 239 (Rn. 105); BVerwGE 123, 261 (275); OVG NRW NVwZ 2005, 1201 (1203). Vgl. auch Söfker/Runkel (Fn. 382), § 1 BauGB Rn. 190.

       [477]

      Vgl. BVerwGE 133, 239 (Rn. 109): „Spielräume bei der Wahl des methodischen Ansatzes“; BVerwG v. 2.10.2002, 9 VR 11/02, juris Rnr. 14. Dem steht wohl auch die Aussage in BVerwGE 136, 18 (Rn. 13), die Prognose nach § 34 Abs. 3 BauGB eröffne keine Entscheidungsspielraum, es handele sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung, nicht entgegen.

       [478]

      BVerwGE 87, 332 (355); BVerwG, Gerichtsbescheid v. 29.1.2009, 7 A 1/08, juris Rn. 13.

       [479]

      BVerwGE 107, 142 (146); Battis (Fn. 22), § 1 Rn. 117.

       [480]

      Vgl. BVerwGE 56, 110 (122) zum Planfeststellungsbeschluss unter Hinweis auf BVerwGE 54, 5 (9) zum Bebauungsplan. Vgl. insgesamt auch Steinberg/Wickel/Müller