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Besonderes Verwaltungsrecht


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durch die regionalen Raumordnungspläne. Dass die terminologischen Besonderheiten in den Landesplanungsgesetzen nur dann sinnvoll sind, wenn sie der Ausgestaltung nach einen rechtlich nicht identischen Inhalt haben wie in Baden-Württemberg, wo es zwei Landesraumordnungspläne für den Gesamtraum gibt, liegt dabei auf der Hand. Dem tragen aber nicht alle Landesgesetze Rechnung. Selbst innerhalb eines Gesetzes werden die auf Landesebene gewählten Begrifflichkeiten gelegentlich nicht beibehalten. So werden aus den „Zielen des Landesplanung“ nach § 5 RhPfLPlG im weiteren Verlauf wieder „Ziele der Raumordnung“ nach § 23 Abs. 1 RhPfLPlG[192].

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      Das dritte Kerninstrument nach § 1 Abs. 1 ROG ist die formelle Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Durch die weite Definition der raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG werden somit auch Maßnahmen Privater und anderer umfasst.

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      Gem. § 12 ROG besteht für die Raumordnungsbehörde die Möglichkeit, Planungen und Maßnahmen, die gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, zu untersagen. Die Untersagung kann gem. § 12 Abs. 1 ROG, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen, dauerhaft oder im Fall des § 12 Abs. 2 ROG im Aufstellungs-, Änderungs- oder Ergänzungsstadium von Raumordnungsplänen für maximal drei Jahre befristet erfolgen, wenn die begründete Befürchtung besteht, dass die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Rechtsbehelfe gegen Untersagungen haben