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Besonderes Verwaltungsrecht


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zurück. Die Grundlage für europäische Raumentwicklung und für die Entwicklung hin zu einem europäischen Raumdenken kann bereits in dem Streben nach einem „Raum ohne Binnengrenzen“ in den 80-er Jahren gesehen werden[218]. Die Idee grenzüberschreitender raumordnungspolitischer Zusammenarbeit war dagegen schon 1970 durch die Europäische Raumordnungsministerkonferenz des Europarats (CEMAT) geboren. Die Struktur des Gesamtraums der EG, später EU, war jedoch von Anfang an äußerst heterogen und wies große wirtschaftliche und soziale Unterschiede in den einzelnen Gebieten auf. Trotz der aktiven Förderung ihrer schwächsten Regionen durch die Europäische Gemeinschaft und nunmehr durch die Europäische Union entsprechend ihres Ziels des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts gem. Art. 2 EUV a.F. mittels diverser Instrumente der Struktur- und Regionalpolitik[219] verspürten die zuständigen Akteure – analog zu dem Problem der unkoordinierten einzelnen raumrelevanten EU-Fachpolitiken – das Bedürfnis nach einer übergeordneten Abstimmung. Ein Meilenstein dieser Entwicklung ist das 1993 von der Kommission vorgelegte Papier „Europa 2000“[220]. Hier vertrat die Kommission bereits die Ansicht, dass zur Lösung von grenzüberschreitenden raumordnerischen Problemen eine Koordination der Raumordnungspolitiken der Mitgliedstaaten geboten erscheint. Darauf aufbauend folgte der unverbindliche und uneigentliche Ratsbeschluss[221] des Europäischen Raumentwicklungskonzepts 1999 (EUREK), welches bereits von der „Vision vom künftigen Raum der EU“[222] spricht. Das EUREK war insoweit eine selbstverpflichtende Agenda zwecks Abstimmung der raumrelevanten Politiken bzw. Politiken mit „territorialer Auswirkung“ der Mitgliedstaaten. Basierend auf diesem Konzept und den darauf gefolgten Kommissionberichten in den folgenden Jahren einigten sich die Mitgliedstaaten schließlich 2007 auf eine Territoriale Agenda der Europäischen Union (TAEU), in der sie zwar festhalten, dass die nationalen Raumordnungspolitiken nicht von einer übergeordneten europäischen Instanz kontrolliert werden sollen; inhaltlich geht sie jedoch weiter als das EUREK[223].

      Anmerkungen

       [1]

      Werner Hoppe, Systematik, Rechtsquellen und Geschichte des Öffentlichen Baurechts in Grundzügen, in: Werner Hoppe/Christian Bönker/Susan Grotefels, Öffentliches Baurecht – Raumordnungsrecht, Städtebaurecht, Bauordnungsrecht, 42010, § 1 Rn. 16; Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler, Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 52009, S. 39; Wilfried Erbguth/Jörg Schoeneberg, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 21992, Rn. 43; Elke Gurlit, Landesplanungsrecht, in: Friedhelm Hufen/Siegfried Jutzi/Alexander Proelß, Landesrecht Rheinland-Pfalz, Studienbuch, 82018, Rn. 2 f.

       [2]

      Andere betrachten das Begriffspaar als Synonym oder die Raumplanung als Instrument zur Verwirklichung der Raumordnung: Walter Krebs, Baurecht, in: Eberhard Schmidt-Aßmann/Friedrich Schoch, Besonderes Verwaltungsrecht, 142008, 4. Kap. Rn. 34 ff.; Franz-Joseph Peine, Öffentliches Baurecht, 42002, Rn. 30, 121; Reinhard Hendler, Raumordnungsrecht, in: Ernst-Hasso Ritter, Handwörterbuch der Raumordnung, 42005, S. 878.

       [3]

      Vgl. wegen der finanziellen Risiken der Gemeinden durch die Anpassungspflicht des Bauleitplans bei Änderung des Raumordnungsplans auch Koch/Hendler (Fn. 1), § 8 Rn. 6 ff.

       [4]

      Vgl. Peter Runkel, in: Willy Spannowsky/Peter Runkel/Konrad Goppel, ROG-Kommentar, 22018, § 1 Rn. 44 ff.

       [5]

      Bernhard Stüer, Bau- und Fachplanungsrecht, 42009, Rn. 4887; oder: Michael Krautzberger/Bernhard Stüer, Das neue Raumordnungsgesetz des Bundes, BauR 2009, Heft 2, S. 1 (1).

       [6]

      Vgl. hierzu → Wickel, § 39 Rn. 1 ff., ders., § 40 Rn. 6.

       [7]

      Vgl. Koch/Hendler (Fn. 1), § 1 Rn. 20 ff.; zur Fachplanung → Wickel, § 39.

       [8]

      Erbguth/Schoeneberg (Fn. 1), Rn. 44.

       [9]

      Vgl.